Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die aus einer Aufnahme in die Sonderklasse resultierenden zusätzlichen Kosten von seiner privaten Krankenversicherung getragen werden, was jedoch tatsächlich nicht zutraf, ist er darauf zu hinzuweisen, dass ein derartiger Geschäftsirrtum nach §871 Abs1 ABGB nur dann beachtlich gewesen wäre, wenn dieser seitens des Vertragpartners ? also des LKH Ried ? veranlasst wurde oder diesem nach den Begleitumständen offenbar auffallen hätte müssen.
Beides traf jedoch nicht zu. Denn die Bedienstete hat ihrerseits anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Krankenanstalt keinerlei Handlungen gesetzt, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, dass die Sondergebühren seitens seiner privaten Krankenversicherung abgedeckt werden. Ebenso bestand auch für diese Bedienstete überhaupt kein Grund, an den Angaben des in Bezug auf sein Bewusstsein voll orientierten und zurechnungsfähigen Rechtsmittelwerbers dahin, dass eine entsprechende Kostendeckung vorliege, zu zweifeln.
Somit muss sich der Beschwerdeführer den Irrtum selbst zurechnen lassen, sodass eine (mit ex-tunc-Wirkung verbundene) Vertragsanfechtung ausscheidet. Davon ausgehend erfolgte die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid sohin dem Grunde, aber auch der (vom Rechtsmittelwerber insoweit ohnehin nicht beanstandeten) Höhe nach zu Recht.