RS UVS Oberösterreich 2012/07/05 VwSen-166974/3/Zo/REI

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Veröffentlicht am 05.07.2012
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Strafverfügungen sind gemäß § 48 Abs 2 VStG zu eigenen Handen zu zustellen. Entsprechend Art 10 Abs 1 des Amts- und Rechtshilfevertrages ist daher als erster Schritt die Zustellung unmittelbar durch die Post als eingeschriebener Brief mit der besonderen Verwendungsform "eigenhändig" und "Rückschein" durchzuführen.

Ist dieser Zustellversuch erfolglos, weil die Strafverfügung vom Adressaten nicht abgeholt oder nicht angenommen wurde, ist in weiterer Folge die Zustellung im Rechtshilfeweg zu veranlassen. Auch in diesem Rechtshilfeersuchen ist auf das (österreichische) Erfordernis der eigenhändigen Zustellung hinzuweisen. Die Rechtshilfebehörde in Deutschland hat dann entsprechend Art 3 des Amts- und Rechtshilfevertrages die Zustellung nach dem Recht des ersuchten Staates (also nach deutschem Recht) durchzuführen.

Die Zustellung ist für Bayern im bayrischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz geregelt, welches im wesentlichen auf die deutsche Zivilprozessordnung verweist.

Die deutschen Zustellregeln kennen den Begriff der eigenhändigen Zustellung (im Sinne des österreichischen Zustellgesetzes) nicht. Ist eine Zustellung an den Adressaten (bzw an bestimmte Ersatzempfänger) nicht möglich, so kann das Schriftstück gemäß § 180 dzpo in einen zur Wohnung oder den Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Da die Zustellung der Strafverfügung im Rechtshilfeweg nach den deutschen Zustellvorschriften zu beurteilen ist, gilt auch die Zustellung einer Strafverfügung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 dzpo) als ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung. Das Erfordernis der eigenhändigen Zustellung nach § 48 Abs 2 VStG tritt in diesem Fall hinter die deutschen Zustellvorschriften zurück, weil es ansonsten der deutsche Empfänger in der Hand hätte, die Zustellung einer österreichischen Strafverfügung unmöglich zu machen, indem er die persönliche Übernahme des Schriftstückes verweigert. Ein derartiges Ergebnis würde jedoch dem Sinn des Amts- und Rechtshilfevertrages widersprechen, der gerade deshalb abgeschlossen wurde, um (unter anderem auch) Zustellungen im jeweiligen Nachbarstaat zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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