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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
StGB §34 Abs1 Z17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des J in Salzburg, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl und Dr. Robert Hubner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. Juni 1998, Zl. UVS-10/10.004/2-1998, betreffend Übertretungen des Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 3. März 1998 wurde der Beschwerdeführer zweier Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (NSchG 1993) sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 sowie Abs. 4 Z. 4 der Salzburger Baumschutzverordnung (BaumschutzV), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptsstadt Salzburg, Folge 3a/1992, sowie zweier Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 NSchG 1993 sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie Abs. 4 Z. 4 BaumschutzV schuldig erkannt, weil er - ohne im Besitz einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein - am 7. Oktober 1997 zwei Lärchen und zwei Fichten die Kronen abgeschnitten habe, wobei der Kronenverlust mehr als 50 % ausgemacht habe und daher einem Totalschaden gleichgekommen sei.
Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je einem Tag), eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 12 Stunden), sowie eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 6 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief lediglich gegen die Strafhöhe. Er brachte im Wesentlichen vor, aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage nicht mehr als S 20.000,-- bis 30.000,-- bezahlen zu können. Er habe aus dieser Angelegenheit eine große Lehre gezogen und werde in Zukunft die Bestimmungen der BaumschutzV auf das genaueste einhalten. Weiters gab er an, es sei auch zu berücksichtigen, dass es laut Aussage des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Sachverständigen durchaus möglich gewesen wäre, für die Fichten eine Fällungsbewilligung zu erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wurde begründend ausgeführt, dass keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen seien. Zwar habe sich der Beschwerdeführer für die Zukunft einsichtig gezeigt, jedoch die ihm vorgeworfenen Taten nicht in einer solchen Form intellektuell missbilligt, dass dieser Umstand geeignet gewesen wäre, eine Strafherabsetzung nach sich zu ziehen. Die Möglichkeit, für eine Fällung tatsächlich eine Bewilligung zu erlangen, stelle keinen Milderungsgrund dar, weil ja nicht das Fällen der Bäume an sich sanktioniert sei, sondern das Fällen ohne Bewilligung. Die Höhe der Strafen, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens, der pro Baum eine Geldstrafe bis zu S 200.000,-- vorsehe, bewege, sei sowohl aus spezial- , als auch aus generalpräventiven Gründen notwendig. Der Schutzzweck der Norm sei durch die Fällung der Bäume gravierend verletzt worden. Die Tat habe auch durch die Größe der Bäume und ihre Situierung einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erlangt. Hinsichtlich des Verschuldens sei zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, da dem Beschwerdeführer aufgrund einer einschlägigen Vormerkung die Bestimmungen der BaumschutzV sehr wohl bekannt sein müssten. Betreffend seine Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von S 30.000,-- bis 40.000,--, einer Liegenschaft mit einem Haus sowie S 4,5 Mio. Schulden und Rückzahlungen in der Höhe von S 32.000,-- pro Monat ausgegangen worden; Sorgepflicht bestünde für 3 Kinder. Diese persönlichen Verhältnisse hätten sich jedoch im vorliegenden Fall bei der - angesichts des Strafrahmens ohnedies - gering ausgemessenen Strafe nicht als strafreduzierend auswirken können, weil die Berücksichtigung derartiger Verhältnisse niemals zur gänzlichen Aushöhlung eines Strafrahmens führen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst geltend, der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil zum einen die als erwiesen angenommenen Taten im Spruch nicht den Anforderungen des § 44a VStG genügten, zum anderen die Taten unter eine unrichtige Bestimmung der BaumschutzV subsumiert worden seien. Weiters wird ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung behauptet, weil die belangte Behörde zu Unrecht von vier selbständigen Tathandlungen ausgegangen sei. Schließlich werden auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem Strafbescheid zugrundeliegenden Bestimmungen der BaumschutzV geäußert.
Betreffend dieses Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur die Strafhöhe bekämpft hat. Daher ist hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, VwSlg. 9828/A).
Zufolge der rechtskräftigen Entscheidung der Schuldfrage ist auch dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf die diese Frage betreffenden Ausführungen der Beschwerde verwehrt. Somit bleibt lediglich jenes Beschwerdevorbringen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, das sich auf die Strafbemessung bezieht.
Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB ist ein Milderungsgrund insbesondere, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0054).
Ein späteres, erst mit der Berufung abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. etwa die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 19 VStG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 331). Der Beschwerdeführer hat erst bei der Berufung und nicht bereits bei seiner mündlichen Einvernahme im Verfahren erster Instanz Einsicht für die Zukunft gezeigt. Es kann daher darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die belangte Behörde die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand gewertet hat, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Strafen nicht die Möglichkeit der Erlangung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Fällung der Bäume berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass es bei der Strafbemessung nicht darauf ankommt, ob eine Ausnahmebewilligung von einem Verbot erteilt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer angesucht hätte (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1988, Zl. 87/10/0126).
Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer die Bäume ohne Erlangung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2 der BaumschutzV gefällt hat und ihm der Umstand der fehlenden Genehmigung bekannt gewesen ist. Die belangte Behörde hat daher den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie die mögliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu Recht nicht als Milderungsgrund gewertet hat.
Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, die Festsetzung der Strafen in einer Gesamthöhe von fast S 100.000,-- (zusätzlich zu den Verfahrenskosten und den Kosten des Wiederherstellungsverfahrens) sei in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse ruinös und hätte zumindest einer detaillierten Begründung bedurft.
Diesbezüglich ist allerdings nicht erkennbar, dass die belangte Behörde rechtswidrig vorgegangen wäre. Sie hat der Strafbemessung den Vorwurf von vier Verwaltungsübertretungen zugrunde gelegt und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände, also den nicht unbeträchtlichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretungen sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen Ausführungen keine unrichtige Anwendung des § 19 VStG aufzuzeigen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2000
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100313.X00Im RIS seit
21.02.2002