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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der in der StPO angeordneten Speicherfrist von 60 Jahren für strafrechtsrelevante Daten; verfassungskonforme Interpretation der Regelung im Sinne einer Maximalfrist möglichRechtssatz
Keine Aufhebung des §75 Abs3 StPO idF BGBl I 19/2004.
Denkmögliche Anwendung des §75 Abs3 StPO durch die Datenschutzkommission im Anlassfall betr eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Löschungsbegehrens.
Der Wortlaut des §75 Abs3 StPO ermöglicht im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz eine verfassungskonforme Interpretation dahin, dass die Wendung "Nach 60 Jahren [...] sind alle Daten [...] zu löschen", als Maximalfrist für die Speicherung zu verstehen ist, die einer Löschung vor Ablauf dieser Zeitspanne im Einzelfall bei Überwiegen der Interessen des Betroffenen an der Löschung gegenüber den öffentlichen Interessen an der Weiterspeicherung nicht entgegensteht.
§74 Abs1 StPO verweist in Bezug auf das Verwenden von Daten subsidiär auf die Vorschriften des DSG 2000. Die spezielle Vorschrift des §75 Abs1 StPO verdrängt §27 DSG 2000 lediglich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Datenermittlung, während die übrigen Arten der Verarbeitung (darunter jene der Speicherung) nach §27 DSG 2000 zu beurteilen sind.
Vor dem Hintergrund der Garantien des Datenschutzgesetzes und der diesem inhärenten strengen Zweckbindung der Datenverwendung ist die in Prüfung gezogene (an die Vollziehung gerichtete) Bestimmung des §75 Abs3 StPO demgemäß - verfassungskonform interpretiert - nur auf solche Daten anzuwenden, deren (weitere) Speicherung zulässig ist.
Verpflichtung zur Löschung gespeicherter Daten daher auch schon vor Ablauf der in §75 Abs3 StPO genannten Frist von 60 Jahren, wenn deren Verarbeitung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich zu beurteilen ist.
Anlassfall B226/11, B v 29.06.12, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Schlagworte
Datenschutz, Strafrecht, Strafprozessrecht, Fristen, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G7.2012Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013