Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei N***** F***** G*****, vertreten durch Mag. Charlotte Poeffel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei J***** M***** M*****, wegen § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 2009, GZ 47 R 357/09m-15, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 20. Mai 2009, GZ 27 C 24/09f-4, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung des Gegners erfolgte Abweisung eines Sicherungsantrags nach § 382b EO. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - einen ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; zuletzt etwa 7 Ob 265/08h und 4 Ob 234/08b; RIS-Justiz RS0012260). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 185/05t mwN).
Anmerkung
E922384Ob172.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00172.09M.1020.000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009