Jede körperliche Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubten Person, die nicht wegen des Verhaltens der Person zu deren Sicherung oder zur Sicherheit des einschreitenden Beamten unbedingt notwendig ist, verstößt gegen das Verbot einer erniedrigenden Behandlung nach Art 3 EMRK. Bei einem Patienten, der in einem Transportsessel mittels Vierpunktgurt locker gesichert wurde, ist das Anlegen von Handfesseln am Rücken durch mediales Verlagern des gebeugten Armes nur mit erheblicher Kraftaufwendung möglich und mit einem hohen Verletzungsrisiko verbunden (medizinischer Sachverständiger). Eine solche Fesselung greift erheblich schwerer in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit des Betroffenen ein, als es bei einer Handfesselung vor dem Körper der Fall ist. Daher war die Handfesselung am Rücken nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Zwar musste der Beschwerdeführer, der im Transportsessel nur locker gesichert war und wegen seines Randalierens gemäß § 9 Abs 1 UbG zur Untersuchung und in der Folge in eine Anstalt verbracht werden musste, anderweitig fixiert werden, um sein Aufstehen und Stürzen zu verhindern. Daher war das Drücken seiner rechten Schulter gegen die Sessellehne und sein Festhalten an der Schulter, am Oberarm und am Handgelenk, was mit angemessener Körperkraft erfolgte, noch verhältnismäßig. Darüber hinaus bestand in diesem Fall realistisch nur die Möglichkeit, die Hände des Beschwerdeführers mit den Handschellen vor dem Körper zu fixieren. Jedoch war die gesetzte Armwinkelsperre, bei der sein linker Unterarm von einem Beamten bei fixiertem Oberarm unter Anwendung erheblicher Kraft und Verursachung von Knochenbrüchen ruckartig nach innen geführt wurde, für eine (angemessene) Fixierung der Handfesseln vor dem Körper weder notwendig noch geboten. So erforderte es die Verbringung des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden Umstände keinesfalls, seinen Widerstand zur Gänze auszuschalten (VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070).