Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Reinhard B*****, 2. B***** GmbH, 3. Mag. Andrea R*****, alle vertreten durch Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Unterlassung (Streitwert 20.100 EUR), Beseitigung (Streitwert 31.300 EUR), 13.100 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.100 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2009, GZ 1 R 213/08p-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit die Rechtsmittelwerberin auch in dritter Instanz die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Zulässigkeit von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht wurde und daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (E. Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 72 je mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0039799, RS0044536, RS0042917 [T7]).
2.1. Wurde die Entscheidung erster Instanz von der unterlegenen Partei nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten (oder die gesamte Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt), dann sind diese Versäumnisse im Revisionsverfahren nicht mehr nachholbar, und andere Punkte können in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp; siehe Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 5; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 56 iVm 191, je mwN; RIS-Justiz RS0043573 [T29, T36, T43]).
2.2. Die Berufung der Beklagten ließ die Aussprüche des Erstgerichts betreffend die Begehren auf Unterlassung (Punkt 1. des Spruchs) und Beseitigung/Übertragung (Punkt 2. des Spruchs) unbekämpft. Diese selbständigen Streitpunkte waren damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und können deshalb in dritter Instanz nicht überprüft werden.
Anmerkung
E9227217Ob27.09hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0170OB00027.09H.1020.000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009