RS Vfgh 2012/6/30 G14/12 ua

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Veröffentlicht am 30.06.2012
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27 RECHTSPFLEGE
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GGG 1984 TP2 Anm 1a, TP3 Anm 1a

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen; gleichheitswidrige Ausgestaltung des Systems der Gerichtsgebühren im Provisorialverfahren

Rechtssatz

Aufhebung der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie der Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG idF BGBl I 29/2010.

Grundsätzlich weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren; strenge Äquivalenz im Hinblick auf den bei Gericht verursachten Aufwand nicht erforderlich; jedoch konsistente Ausgestaltung des Systems notwendig.

Keine Bedenken gegen die Bestimmungen zur Entrichtung von Gerichtsgebühren im Provisorialverfahren in erster Instanz (entweder gar keine Gerichtsgebühren oder nur im Ausmaß der Hälfte des für ein Hauptverfahren anfallenden Pauschalsatzes).

Hingegen unsachliche Vorschreibung der vollen Rechtsmittelgebühren im Provisorialverfahren zweiter und dritter Instanz, da bei dieser Regelung nicht zwischen Provisorial- und Hauptverfahren differenziert wird und somit keine Reduzierung der Pauschalgebühr vorgesehen ist.

Gleichheitswidrigkeit der Regelung auch auf Grund der bloß für Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen geschaffenen Möglichkeit einer Anrechnung der Pauschalgebühr im Hauptverfahren; keine sachlichen Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, nur im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht eine Anrechnungsmöglichkeit vorzusehen, während in allen anderen Rechtsbereichen die für Rechtsmittel im Provisorialverfahren bezahlten Gerichtsgebühren keinesfalls auf die Gebühren des Hauptverfahrens angerechnet werden können.

Anlassfall B1621/10, E v 30.06.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • G 14/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.06.2012 G 14/12 ua

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G14.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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