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27 RECHTSPFLEGENorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen; gleichheitswidrige Ausgestaltung des Systems der Gerichtsgebühren im ProvisorialverfahrenRechtssatz
Aufhebung der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie der Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG idF BGBl I 29/2010.
Grundsätzlich weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren; strenge Äquivalenz im Hinblick auf den bei Gericht verursachten Aufwand nicht erforderlich; jedoch konsistente Ausgestaltung des Systems notwendig.
Keine Bedenken gegen die Bestimmungen zur Entrichtung von Gerichtsgebühren im Provisorialverfahren in erster Instanz (entweder gar keine Gerichtsgebühren oder nur im Ausmaß der Hälfte des für ein Hauptverfahren anfallenden Pauschalsatzes).
Hingegen unsachliche Vorschreibung der vollen Rechtsmittelgebühren im Provisorialverfahren zweiter und dritter Instanz, da bei dieser Regelung nicht zwischen Provisorial- und Hauptverfahren differenziert wird und somit keine Reduzierung der Pauschalgebühr vorgesehen ist.
Gleichheitswidrigkeit der Regelung auch auf Grund der bloß für Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen geschaffenen Möglichkeit einer Anrechnung der Pauschalgebühr im Hauptverfahren; keine sachlichen Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, nur im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht eine Anrechnungsmöglichkeit vorzusehen, während in allen anderen Rechtsbereichen die für Rechtsmittel im Provisorialverfahren bezahlten Gerichtsgebühren keinesfalls auf die Gebühren des Hauptverfahrens angerechnet werden können.
Anlassfall B1621/10, E v 30.06.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G14.2012Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013