RS Vfgh 2012/6/30 B1060/11

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Veröffentlicht am 30.06.2012
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Index

82 GESUNDHEITSRECHT
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88

Rechtssatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G33/12,

E v 30.06.12.

Die Aufhebung des §62a Abs1 ApothekenG idF BGBl I 41/2006 ändert nichts daran, dass der angefochtene Bescheid keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen lässt, weil zum Zeitpunkt des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Zurücknahme der Hausapothekenbewilligungen der beiden Ärzte für Allgemeinmedizin (Inhaber zweier Vertragsstellen nach §342 Abs1 ASVG) in der Gemeinde Bad Eisenkappel nicht einmal die in §29 Abs4 ApothekenG verankerte Dreijahresfrist für die Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verstrichen war.

Kostenzuspruch im Hinblick auf die erfolgreiche Anregung der amtswegigen Normprüfung.

Entscheidungstexte

  • B 1060/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2012 B 1060/11

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1060.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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