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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Kosten iHv € 52.348,95 für Transport, Unterbringung, Verpflegung der dem Beschwerdeführer gemäß §37 Abs1 Z2 TierschutzG abgenommenen Rinder.
Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens.
Da der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf seine Arbeitslosigkeit und die Notwendigkeit der Veräußerung von Liegenschaften behauptet, ohne jedoch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse konkret darzulegen, war dem Antrag - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einen Kredit aufzunehmen - keine Folge zu geben, zumal eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides gemäß §2 Abs2 VVG auch nur insoweit zulässig wäre, als dadurch der notwendige Unterhalt des Antragstellers nicht gefährdet wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B692.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012