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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Berufliche VertretungenRechtssatz
Keine Folge - keine hinreichende Konkretisierung
Vorschreibung der Grundumlage 2011 iHv € 5.688,00 gem §128 Abs1 WirtschaftskammerG 1998 idF BGBl I 3/2012.
Vorbringen betr Liquiditätsengpässe und nicht wiedergutmachbarer Nachteile im Geschäftsleben.
Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen, ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse unter Einschluss ihrer Schulden jeweils nach Art und Ausmaß durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft darzutun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B847.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012