RS Vfgh 2012/7/18 B847/12

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Veröffentlicht am 18.07.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Berufliche Vertretungen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Rechtssatz

Keine Folge - keine hinreichende Konkretisierung

Vorschreibung der Grundumlage 2011 iHv € 5.688,00 gem §128 Abs1 WirtschaftskammerG 1998 idF BGBl I 3/2012.

Vorbringen betr Liquiditätsengpässe und nicht wiedergutmachbarer Nachteile im Geschäftsleben.

Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen, ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse unter Einschluss ihrer Schulden jeweils nach Art und Ausmaß durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft darzutun.

Entscheidungstexte

  • B 847/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.07.2012 B 847/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B847.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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