Der Beschuldigte hat im Zuge der Amtshandlung zwar auf eine ?Krebserkrankung? hingewiesen, jedoch nicht explizit behauptet, dass er nicht in der Lage sei, das Alkomatgerät ausreichend zu beatmen. Im vorliegenden Fall hat er überhaupt nicht in das Mundstück des Alkomaten hineingeblasen, sodass daher am Alkomaten auch kein Ergebnis angezeigt wurde. Ob im gegenständlichen Fall tatsächlich eine Unmöglichkeit der Ablegung des Alkomatentests vorgelegen habe, ist insofern irrelevant, als der Beschuldigte die Durchführung der Kontrolle der Atemluft grundsätzlich verweigert hat.