Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Dr. Alois Autherith und andere Rechtsanwälte in Krems a.d. Donau, wegen Entfernung (Streitwert 5.000 EUR), im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 1 R 209/08b-14, mit dem das Urteil des Bezirkgerichts Krems an der Donau vom 23. Mai 2008, GZ 9 C 274/07b-10, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 14. Juli 2009, 4 Ob 83/09y, wird dahin berichtigt, dass
a) im Spruch die Kostenentscheidung zu lauten hat: „Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.";
b) Punkt 4. der Begründung zu lauten hat: „Infolge des amtswegigen Vorgehens des Berufungsgerichts liegt kein echter Zwischenstreit vor, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist (1 Ob 153/02k mwN; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 204)."
Das Erstgericht hat von den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Kostenentscheidung wurde irrtümlich nicht berücksichtigt, dass der Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht durch eine Einrede, sondern das amtswegige Vorgehen des Berufungsgerichts verursacht worden ist. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E919534Ob83.09y-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00083.09Y.1020.000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009