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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - keine Vollzugstauglichkeit
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens nicht Folge gegeben. Ein solcher Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B876.2012Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012