RS Vfgh 2012/8/23 B878/12

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Hochschulen

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung der Studienbeitragspflicht gem §23, §23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, MBl 40/2007 idF 129/2012.

Verpflichtung zur Leistung eines Studienbeitrages iHv € 363,36 pro Semester grds kein unzumutbarer Nachteil, zumal §92 Abs1 UniversitätsG 2002 einen Erlass des Studienbeitrages unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und im Fall allfälliger Aufhebung der Rechtsgrundlage eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht; (vorläufige) Entrichtung stellt daher nur ausnahmsweise, bei Vorliegen sonstiger außergewöhnlicher Umstände einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Der Antragsteller hat weder solche außergewöhnlichen Umstände dargetan, noch hinreichend konkretisiert, warum die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Die pauschale Behauptung, die mit der Entrichtung des Studienbeitrages verbundene "finanzielle Mehrbelastung [sei] mit dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers schwer auszugleichen", ist nicht geeignet, die den Antragsteller treffende Konkretisierungspflicht gemäß §85 Abs2 VfGG zu erfüllen.

(Ebenso B1016/12 und B1024/12, beide B v 27.08.12).

Entscheidungstexte

  • B 878/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.08.2012 B 878/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B878.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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