RS Vfgh 2012/8/29 B939/12

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Veröffentlicht am 29.08.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Schulen

Rechtssatz

Folge

Schließung einer Volksschule mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 wegen Standort- und Strukturoptimierung im Pflichtschulbereich gem §41 Abs3

Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004.

Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt die Beschwerde führende Gemeinde als gesetzliche Schulerhalterin vor, sie habe auf Grund der kurzfristigen Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides (zwischen der Bescheiderlassung und dem Ende des Schuljahres 2011/12, mit dem die Schulauflassung wirksam werden soll, liegen nur etwa zweieinhalb Monate) keine Dispositionen bezüglich des Schuljahres 2012/13 getroffen. Die sofortige Schließung der Schule wäre im Hinblick auf die von der Schulerhalterin aufgewendeten Mittel mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, entweder auf Grund der anderweitigen Verwendung der Mittel oder aber, weil trotz Schließung der Schule dieser die Mittel weiter vorzubehalten sind.

Die von der belangten Behörde angeführten öffentlichen Interessen an einer Schulauflassung und an dem damit verfolgten Einsparungsziel sind nicht als zwingende öffentliche Interessen zu qualifizieren.

Ebenso B854/12 und B947/12, beide B v 05.09.12.

Entscheidungstexte

  • B 939/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.08.2012 B 939/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B939.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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