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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Feststellung der Studienbeitragspflicht gem §23, §23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, MBl 40/2007 idF 129/2012.
Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag aus, welche Konsequenzen für sie - aus studienrechtlicher Sicht - mit einer Nichterfüllung der strittigen Studienbeitragsverpflichtung verbunden wären.
Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung eines bereits entrichteten Studienbeitrages hätte, hätte sie jedoch darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrags in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Da der Antrag dazu keine Ausführungen enthält, entspricht er nicht den Anforderungen des §85 Abs2 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1080.2012Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012