Da der Bescheid, nach dem die verhängte Schubhaft zur Gänze rechtswidrig war, der belangten Behörde noch während der Amtsstunden (um 14.40 Uhr) zugekommen ist, hätten die Maßnahmen zur Beendigung der Schubhaft ohne weitere Verzögerungen, also nicht erst am nächsten Werktag gegen 08.00 Uhr, eingeleitet werden müssen. So war eine weitere Freiheitsentziehung im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 PersFrBVG nur mehr zulässig, wenn sie zur Vollstreckung der Entscheidung unvermeidlich war und sich auf ein Minimum beschränkte. Es war jedenfalls ein Organisationsverschulden (und keine unvermeidbare Tatsache), wenn der Behörde zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kein Bediensteter mehr zur Verfügung stand, der eine Entlassung des Beschwerdeführers initiiert hätte. Durch welche organisatorischen und personellen Maßnahmen die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers als Schubhäftling eingeleitet und sichergestellt hätte werden können, ist für die Feststellung der Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne des Art. 6 Abs 1 PersFrBVG bzw. Art. 5 EMRK nicht relevant. Auch wenn der Behörde eine Stunde als erforderlicher organisatorischer Zeitaufwand für eine bescheidmäßig angeordnete Entlassung aus der Schubhaft zugebilligt wird, blieben im gegenständlichen Fall noch 16 Stunden unzulässige Haftverlängerung bis zur tatsächlichen Entlassung des Beschwerdeführers. Daher war der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers von 15.40 Uhr bis 08.00 Uhr des folgenden Tages als rechtswidrig zu erklären.