Index
25 STRAFPROZESS, STRAFVOLLZUGNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Durchsuchung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen PKW; Überschreitung der richterlichen Anordnung im Sinne eines ExzessesRechtssatz
Verfehlte Ausfassung des UVS, dass das Einschreiten der Polizeibeamten zur Gänze vom richterlichen Befehl gedeckt gewesen sei.
Ermächtigung der Kriminalpolizei durch die gerichtlich bewilligte Anordnung zur Durchsuchung näher bezeichneter Unterkünfte des H B (Lebensgefährte der Beschwerdeführerin) samt Nebenräumen.
Keine Anhaltspunkte, die auf eine Benützung des PKW gleich einer "Räumlichkeit"(iSd Schutzes des Hausrechts) schließen lassen.
Anders als in VfSlg 12625/1991 hier kein Zusammenhang des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen PKW zu den von der richterlichen Bewilligung erfassten Objekten.
Anordnung ausdrücklich auf die - lediglich Unterkünfte und darin befindliche Gegenstände betreffende - Vorschrift des §117 Z2 litb StPO gestützt, nicht aber auf jene der lita leg cit, welche die Durchsuchung von (nicht allgemein zugänglichen) Fahrzeugen regelt.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist daher in Bezug auf die Durchsuchung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin von einem offenkundigen Überschreiten der gerichtlichen Anordnung iS eines Exzesses auszugehen. Insoweit Verweigerung einer Sachentscheidung durch den UVS zu Unrecht.
Schlagworte
Strafprozessrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, HausrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1233.2011Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013