RS UVS Vorarlberg 2012/10/02 1-336/12

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Veröffentlicht am 02.10.2012
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Rechtssatz

Bei einer lediglichen Belieferung eines Kürbisverkaufsstandes handelt es sich nur um einen punktuellen Arbeitseinsatz, sodass nicht davon gesprochen werden kann, es liege diesbezüglich eine Erbringung von fortgesetzten Arbeitsleistungen für eine bestimmte Dauer vor.

Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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