RS Vfgh 2012/9/20 B518/11

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §35

Leitsatz

Abweisung eines auf Zuspruch von Kosten für einen Exektionsantrag eingeschränkten Antrags mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Der VfGH wertet die Mitteilung des Einschreiters vom 29.06.12 (dass die vom VfGH mit E v 03.03.12 zugesprochenen Prozesskosten mittlerweile bezahlt wurden) als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution. Von einer Antragstellung iSd Art146 B-VG wird daher abgesehen.

Weder das VfGG noch die im Verfahren vor dem VfGH nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes zur ZPO enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, auf Grund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl zB VfSlg 18520/2008).

Entscheidungstexte

  • B 518/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.09.2012 B 518/11

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Kosten, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B518.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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