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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Abweisung eines auf Zuspruch von Kosten für einen Exektionsantrag eingeschränkten Antrags mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Der VfGH wertet die Mitteilung des Einschreiters vom 29.06.12 (dass die vom VfGH mit E v 03.03.12 zugesprochenen Prozesskosten mittlerweile bezahlt wurden) als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution. Von einer Antragstellung iSd Art146 B-VG wird daher abgesehen.
Weder das VfGG noch die im Verfahren vor dem VfGH nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes zur ZPO enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, auf Grund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl zB VfSlg 18520/2008).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / Kosten, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B518.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012