RS Vfgh 2012/9/20 G115/11

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

24 STRAFRECHT
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §283
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Aussichtslosigkeit von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung von Individualanträgen betreffend den Verhetzungstatbestand im Strafgesetzbuch mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller

Rechtssatz

Die Einschreiter begründen ihre Antragslegitimation damit, dass jeder, der sich gegen Folter beschwert, wegen "innenpolitischer Instabilität oder sonstiger öffentlicher Notstände" nach §283 StGB belangt werden könne. Dieses Vorbringen ist aber von vornherein nicht geeignet, einen aktuellen und unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller darzutun.

Entscheidungstexte

  • G 115/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.09.2012 G 115/11

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafrecht, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G115.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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