RS Vfgh 2012/9/24 B192/12 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2012
beobachten
merken

Index

74 KIRCHEN, RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins gegen die an deren organschaftlichen Vertreter adressierten Bescheide betreffend Versagung der Genehmigung einer islamischen Religionsgemeinde in Wien mangels Legitimation

Rechtssatz

Adressat der angefochtenen Bescheide ist nicht die beschwerdeführende Partei (Verein "Islamisches Österreichisches Zentrum"), sondern allein deren organschaftlicher Vertreter; aus den Bescheiden ergibt sich auch nicht, dass die belangte Behörde die Absicht gehabt hätte, die Bescheide an die beschwerdeführende Partei zu richten und den Adressaten nur als Vertreter der beschwerdeführenden Partei anzuführen.

Da sich die Bescheide nicht an die beschwerdeführende Partei richten, kann diese nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre berührt sein. Ihr gegenüber wurde keine Entscheidung getroffen. Der beschwerdeführenden Partei kommt daher nicht die Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG zu. Ob die angefochtenen Bescheide angesichts der Antragstellung durch das Islamische Österreichische Zentrum allenfalls nicht gegenüber dem richtigen Bescheidadressaten erlassen wurden und ob über die Anträge der beschwerdeführenden Partei überhaupt entschieden wurde, hat der VfGH aus Anlass dieser Beschwerde nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • B 192/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2012 B 192/12 ua

Schlagworte

Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B192.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten