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74 KIRCHEN, RELIGIONSGEMEINSCHAFTENNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins gegen die an deren organschaftlichen Vertreter adressierten Bescheide betreffend Versagung der Genehmigung einer islamischen Religionsgemeinde in Wien mangels LegitimationRechtssatz
Adressat der angefochtenen Bescheide ist nicht die beschwerdeführende Partei (Verein "Islamisches Österreichisches Zentrum"), sondern allein deren organschaftlicher Vertreter; aus den Bescheiden ergibt sich auch nicht, dass die belangte Behörde die Absicht gehabt hätte, die Bescheide an die beschwerdeführende Partei zu richten und den Adressaten nur als Vertreter der beschwerdeführenden Partei anzuführen.
Da sich die Bescheide nicht an die beschwerdeführende Partei richten, kann diese nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre berührt sein. Ihr gegenüber wurde keine Entscheidung getroffen. Der beschwerdeführenden Partei kommt daher nicht die Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG zu. Ob die angefochtenen Bescheide angesichts der Antragstellung durch das Islamische Österreichische Zentrum allenfalls nicht gegenüber dem richtigen Bescheidadressaten erlassen wurden und ob über die Anträge der beschwerdeführenden Partei überhaupt entschieden wurde, hat der VfGH aus Anlass dieser Beschwerde nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B192.2012Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012