TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B3092/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §68 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit nach Tod des Antragstellers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

L B beantragte rechtzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 4. November 1997, Z LGS-W Abt. 12/1218/56/1997.

Unter Bedachtnahme auf den Bescheid besteht allerdings kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzhandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist somit mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilte indes mit Schriftsatz vom 30. März 1998 mit, daß der Antragsteller am 3. März 1998 verstorben ist. Demnach kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe - unter Bedachtnahme auf §68 Abs1 ZPO - vollends nicht in Betracht. Gleichwohl ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf eine Weise zu erledigen, die der Frage einer allfälligen Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolger des Antragstellers (innerhalb der unterbrochenen Beschwerdefrist) nicht vorgreift.

Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3092.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B03092_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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