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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit nach Tod des AntragstellersSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
L B beantragte rechtzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 4. November 1997, Z LGS-W Abt. 12/1218/56/1997.
Unter Bedachtnahme auf den Bescheid besteht allerdings kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzhandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist somit mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilte indes mit Schriftsatz vom 30. März 1998 mit, daß der Antragsteller am 3. März 1998 verstorben ist. Demnach kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe - unter Bedachtnahme auf §68 Abs1 ZPO - vollends nicht in Betracht. Gleichwohl ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf eine Weise zu erledigen, die der Frage einer allfälligen Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolger des Antragstellers (innerhalb der unterbrochenen Beschwerdefrist) nicht vorgreift.
Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3092.1997Dokumentnummer
JFT_10019391_97B03092_00