RS Vfgh 2012/10/4 V31/12

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Innsbrucker Stadtrecht 1975 §2, §30a
Stadtteilausschüsse-Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.12.11 und 26.01.12 §2, §35

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags ehemaliger Mitglieder eines Stadtteilausschusses auf Aufhebung von Regelungen einer Verordnung über die Stadtteilausschüsse in Innsbruck mangels Legitimation; keine Betroffenheit im passiven Wahlrecht im Hinblick auf das Enden des Mandats mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates; kein subjektives Recht auf Bestand eines Stadtteils und damit auf eine Wiederwahl

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.12.11 und 26.01.12, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden (Stadtteilausschüsse-Verordnung).

Das passive Wahlrecht schließt - ungeachtet der Frage, ob es sich bei Stadtteilausschüssen um allgemeine Vertretungskörper handelt und eine Verletzung im passiven Wahlrecht somit überhaupt in Betracht kommt - nur das Recht in sich, für die ganze Wahlperiode gewählt zu bleiben (mit Judikaturhinweisen).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller wurden durch die angefochtene Bestimmung des §35 Abs2 der Stadtteilausschüsse-Verordnung ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Mandate als Mitglieder des Stadtteilausschusses Arzl auf Grund der Wahl zum Stadtteilausschuss Arzl vom 18.11.07 nicht aufgehoben.

Die Mandate der Antragsteller als Mitglieder des Stadtteilausschusses Arzl endeten schon gemäß §9 des Organisationsstatuts - zeitgleich mit der Auflösung des Stadtteilausschusses selbst gemäß §35 der Stadtteilausschüsse-Verordnung - mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates anlässlich der am 16.05.12 durchgeführten konstituierenden Sitzung des am 15.04.12 neu gewählten Gemeinderates. Damit ist jedoch eine Betroffenheit der Antragsteller in ihrem passiven Wahlrecht durch §35 Abs2 der Stadtteilausschüsse-Verordnung von vornherein ausgeschlossen, weil sie auch ohne diese Anordnung ihr Mandat verloren hätten.

Ein subjektives Recht auf Bestand eines Stadtteiles und damit auf Wiederwahl in einen (auf Grund des Organisationsstatuts gebildeten) Stadtteilausschuss stand den Antragstellern auch nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts oder einer anderen Bestimmung niemals zu.

Soweit die Antragsteller vorbringen, dass durch die Verbindung der Neuregelungen im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Grenzen der Stadtteile sowie der neuen Verordnung - insbesondere die angefochtene Bestimmung des §2 - zur Regelung der Stadtteilausschüsse eine Wiederwahl der Ausschussmitglieder unmöglich gemacht werde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Rechtsnormen, welche nur die Ausübung staatlicher Funktionen regeln, die Rechtssphäre der diese Funktionen innehabenden Organwalter nicht berühren; dies gilt jedenfalls auch für den angefochtenen §2 der Stadtteilausschüsse-Verordnung, in dem lediglich die Organisation (die Einrichtung und Auflösung) von Stadtteilausschüssen geregelt wird: Diese Bestimmung trifft keine Regelung über die innegehabten Mandate zum - auf der Grundlage des Organisationsstatuts gebildeten - Stadtteilausschuss; ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Organisation von Stadtteilausschüssen besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • V 31/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2012 V 31/12

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Organ Organwalter, Wahlrecht passives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V31.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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