Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** O*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH in Villach, gegen die beklagte Partei R***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 7.885,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. Juni 2009, GZ 2 R 101/09v-12, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 20. Jänner 2009, GZ 1 C 793/08z-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei führte im Jahr 2002 am Haus des Klägers Zimmermann- und Holzbauarbeiten durch.
Mit der am 1. 10. 2008 eingebrachten Klage begehrte der Kläger 7.885,60 EUR sA, wobei er dieses Begehren wie folgt aufschlüsselte:
Er habe der beklagten Partei den mit Schlussrechnung vom 3. 9. 2002 errechneten Betrag von insgesamt 13.687,76 EUR bezahlt. In dieser Schlussrechnung seien die Kosten für die Errichtung eines Carports im Betrag von 2.890,80 EUR enthalten, obwohl dieses nie zur Ausführung gebracht worden sei. Die beklagte Partei sei daher um diesen Betrag bereichert. Der Kläger habe überdies Eigenleistungen im Betrag von
3.910 EUR erbracht und diese gegenüber der beklagten Partei abgerechnet. Der Betrag sei trotz ausdrücklichen Anerkenntnisses der beklagten Partei nicht bezahlt worden. Die Arbeiten der beklagten Partei seien teilweise mangelhaft erfolgt. Der Kläger habe die Mängel gerügt, eine Mängelbehebung sei aber nicht erfolgt. Die Kosten der Mängelbehebung beliefen sich auf 1.084,80 EUR; diesen Betrag habe die beklagte Partei mehrfach anerkannt und Zahlung zugesichert. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf Bereichung, auf Anerkenntnis sowie „die Bestimmungen des ABGB" und auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund.
In der Folge ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, dass die beklagte Partei auch Material zur Verrechnung gebracht hätte, das vom Kläger selbst zur Verfügung gestellt worden sei; eine Präzisierung oder Aufschlüsselung, in welchem Betrag solche Materialkosten angeblich unberechtigterweise in der Schlussrechnung enthalten gewesen seien, erfolgte jedoch nicht.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ua Verjährung ein. Insbesondere wies sie darauf hin, dass die Materialbestellung nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Rechtlich folgerte es ua, dass die Eigenleistungen gemäß einer mit dem Bruder des Klägers getroffenen Vereinbarung (die dieser auch namens des Klägers für sich selbst und für seine Mutter gemacht habe) mit einem Betrag von 1.000 EUR berücksichtigt worden seien. Überdies ging das Erstgericht von Verjährung aus.
Dieses Urteil bekämpfte der Kläger „seinem gesamten Inhalt nach" mit Berufung wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Inhaltlich wurde hierin jedoch ausschließlich die Abweisung des Klageteilbetrags von 3.910 EUR für Eigenleistungen bekämpft; zu den beiden übrigen abgewiesenen Anspruchspositionen Carport und Mängelbehebung enthielt das Rechtsmittel keine Ausführungen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach (zunächst) aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich ging es davon aus, dass der Kläger in der Berufung die (angebliche) Verrechnung eines Carports nicht aufgegriffen habe, weshalb die Abweisung des diesbezüglichen Teilbetrags von 2.890,80 EUR „in Rechtskraft erwachsen" sei. Ebenso wenig sei der Berufungswerber auf die in erster Instanz geltend gemachten Mängelbehebungskosten von 1.084,80 EUR zurückgekommen, sodass auch dieser Teil der Klagsforderung „abschließend erledigt" sei. Die Berufung greife nur die Abweisung eines Betrags von 3.910 EUR für die Eigenleistungen des Klägers auf, ohne allerdings auch die diesbezüglichen Feststellungen, wonach der Bruder „auch namens des Klägers" (also als dessen Vertreter) mit der beklagten Partei die Pauschalierung der Eigenleistungen mit 1.000 EUR vereinbart habe, zu bekämpfen. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Klägers für von der beklagten Partei verwendetes Holz sei nicht Gegenstand der Entscheidung geworden.
Über Abänderungsantrag des Klägers ließ das Berufungsgericht die Revision nachträglich mit der Begründung zu, dass „die Frage der Vertretungsbefugnis" des Bruders des Klägers für den Ausgang des Rechtsstreits Bedeutung haben könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben, wobei sie hierin auch den Standpunkt vertritt, dass diese nicht zulässig sei, weil Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz lediglich die Eigenleistungen in Höhe von 3.910 EUR gewesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichts - absolut unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Wie bereits ausgeführt, war Gegenstand des Berufungsverfahrens - ungeachtet der Bezeichnung des Klägers in seiner Berufungserklärung, das Ersturteil „seinem gesamten Inhalt nach" anzufechten - ausschließlich der die sogenannten „Eigenleistungen" umfassende Teilbetrag von 3.910 EUR. Die beiden übrigen klagsabweislich entschiedenen Teilpositionen über 2.890,80 EUR (Carport) und 1.084,80 EUR (Mängelbehebung) blieben unbekämpft (und werden im Übrigen auch in der vorliegenden Revision nicht releviert); sie sind damit als Anspruchsteile vom Kläger fallen gelassen worden, woran aber ein Rechtsmittelgericht gebunden ist (RIS-Justiz RS0041570). Daraus folgt, dass auch „Entscheidungsgegenstand" („Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat": § 502 Abs 2 ZPO) nur mehr der Teilabweisungsbetrag von 3.910 EUR war (wie dies auch schon das Berufungsgericht, wenngleich mit undeutlicher Formulierung, in Seite 8 seiner Entscheidung erkannt und folgerichtig auch bloß über diesen Teilanspruch inhaltlich entschieden hat). Da dieser Betrag unter dem Schwellenwert des § 502 Abs 2 ZPO (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52) liegt, ist die Revision hiegegen „jedenfalls unzulässig". Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kommt es damit nicht an (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 502 Rz 172).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).
Anmerkung
E925868Ob124.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00124.09G.1022.000Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010