RS Vfgh 2012/10/10 G98/12

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141 Abs1 lita
Grazer GemeindewahlO 2012 §10 Abs1, §39 Abs3, §46

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Gemeindewahlordnung infolge Möglichkeit einer Wahlanfechtung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Gemeindewahlordnung Graz 2012 mangels Legitimation.

Der antragstellenden Partei ist ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der von ihr angefochtenen landesgesetzlichen Bestimmungen eröffnet, und zwar durch die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG. In diesem Verfahren könnte sie ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen, um - sollte der VfGH ihre verfassungsrechtlichen Bedenken teilen - die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu initiieren.

Kein Eingehen auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Grund des ausdrücklichen Antrags auf Aussetzung der Verlautbarung des Bürgermeisters von Graz über die Grazer Gemeinderatswahl 2012 lediglich bis zur Entscheidung des VfGH über den Antrag gemäß Art140 B-VG.

Entscheidungstexte

  • G 98/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2012 G 98/12

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, VfGH / Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G98.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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