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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Gemeindewahlordnung infolge Möglichkeit einer WahlanfechtungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Gemeindewahlordnung Graz 2012 mangels Legitimation.
Der antragstellenden Partei ist ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der von ihr angefochtenen landesgesetzlichen Bestimmungen eröffnet, und zwar durch die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG. In diesem Verfahren könnte sie ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen, um - sollte der VfGH ihre verfassungsrechtlichen Bedenken teilen - die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu initiieren.
Kein Eingehen auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Grund des ausdrücklichen Antrags auf Aussetzung der Verlautbarung des Bürgermeisters von Graz über die Grazer Gemeinderatswahl 2012 lediglich bis zur Entscheidung des VfGH über den Antrag gemäß Art140 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, VfGH / Verfügung einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G98.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012