TE Vwgh Beschluss 2000/12/18 2000/18/0052

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs2;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache des A Y in Steyr, geboren am 23. April 1962, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Kassmannhuber, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Berggasse 77, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Oktober 1999, Zl. St 275/98, betreffend Neufestsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 hat die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG das Aufenthaltsverbot dahin abgeändert, dass die Gültigkeitsdauer gemäß § 39 FrG mit fünf Jahren neu festgesetzt wird.

Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2000, B 1992/99, unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung, abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als Rechtsmittelbehörde tätig geworden ist, sodass die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 94 Abs. 1 FrG nicht zum Tragen kommt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen wird - an den Bundesminister für Inneres. (Vgl. das zur wortgleichen Bestimmung des § 70 Abs. 1 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. September 2000, Zl. 97/21/0491 mwN.)

Die Beschwerde war daher schon zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Dezember 2000

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180052.X00

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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