Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M S, (geboren am 13. Mai 1951), in Wien, vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 1999, Zl. SD 919/98, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. März 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seinen Angaben zufolge seit März 1990 im Bundesgebiet und habe über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt über eine bis 23. Dezember 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der "unselbständigen Erwerbstätigkeit" und danach über einen bis 15. April 1997 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes aus 1992, verfügt. Am 15. April 1997 habe er beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zweck eines "privaten Aufenthaltes" gestellt. Hinsichtlich der in Österreich verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts habe er einen Kontoauszug vorgelegt, wonach er derzeit S 13.800,-- besäße. Wie sich aus einem Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse ergebe, sei der Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich immer nur kurzfristig einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt aus diesen Tätigkeiten bzw. überwiegend aus dem Erhalt von Arbeitslosengeld gesichert. Sein Antrag vom 11. April 1997 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer sei vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden. Am 23. Juni 1997 habe er beim Amt der Wiener Landesregierung niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er im Moment nur über Ersparnisse in der Höhe von S 10.000,-- verfügte, keine sozialen Unterstützungen erhielte und auch nicht auf Werkvertragsbasis arbeitete. Weiters habe er keinen Nachweis einer gültigen Krankenversicherung erbringen können. Trotz Aufforderung der Behörde habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge weder einen Nachweis über die Sicherung seines Lebensunterhaltes (wie etwa eine Verpflichtungserklärung) noch eine Bestätigung über einen Krankenversicherungsschutz vorgelegt, woraufhin das Amt der Wiener Landesregierung das Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 FrG eingeleitet habe. Auch im Zug dieses Verfahrens sei er den Nachweis, dass er über die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet verfüge bzw. einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz aufweise, schuldig geblieben. Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG vorlägen.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG betreffe, sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge und diesbezüglich auch nichts vorbringe. Im Hinblick auf seinen etwa achteinhalbjährigen inländischen Aufenthalt und den Umstand, dass er kurzfristig einem unselbstständigen Erwerb nachgegangen sei, sei von einem Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dennoch sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme zu bejahen. Sein Unterhalt sei in keiner Weise gesichert, sodass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf seinen achteinhalbjährigen inländischen Aufenthalt Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken gewesen, dass er lediglich kurzfristig Erwerbstätigkeiten nachgegangen und nie längerfristig beschäftigt gewesen sei und daher keinen relevanten Grad an Integration erreicht habe. Demgegenüber komme dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls in den Hintergrund zu treten hätten. Die Ausweisung sei daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig.
Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 FrG stehe der vorliegenden Ausweisung nicht entgegen, zumal der aufgezeigte Sachverhalt erkennen lasse, dass das Bestreben des Beschwerdeführers, die Mittel zu seinem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, sich derzeit als aussichtslos erweise.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass auch keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen, könne seine weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt; oder (Z. 2) der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches.
2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in dem auf Grund seines am 15. April 1997 gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eingeleiteten Verfahren zum Nachweis der Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts (lediglich) einen Kontoauszug mit einem Guthabensstand von S 13.800,-- vorgelegt habe, der Antrag vom 11. April 1997 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden sei, er vor dem Amt der Wiener Landesregierung am 23. Juni 1997 ausgesagt habe, nur über Ersparnisse von S 10.000,-- zu verfügen, keine sozialen Unterstützungen zu erhalten und auch nicht auf Werkvertragsbasis zu arbeiten, und er auch keinen sonstigen Nachweis für die Sicherung seines Lebensunterhaltes (wie etwa eine Verpflichtungserklärung) oder das Bestehen einer gültigen Krankenversicherung beigebracht habe. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer im Zug des gemäß § 15 Abs. 1 FrG eingeleiteten Verfahrens keinen derartigen Nachweis erbracht habe. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG erfüllt seien (hinsichtlich der aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/18/0300, mwN), keinen Bedenken.
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 FrG auch auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen. Der Gerichtshof hegt gegen die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt sei, und gegen deren - ebenso nicht bekämpfte, aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides unbedenkliche - weitere Ansicht, dass § 37 Abs. 1 leg. cit. der Ausweisung nicht entgegenstehe (zum Prüfungsumfang bei der Frage, ob ein durch die Anwendung der Versagungsgründe bewirkter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht aus den im Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Gründen gerechtfertigt ist, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, 99/18/0109, mwN), keinen Einwand.
3. Die Beschwerde bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer seit 7. März 1990 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalte und hier seinen Hauptwohnsitz habe sowie stets rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Auf Grund seines mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und im Hinblick darauf, dass er keine strafgerichtliche Verurteilung aufweise und aus seinem bisherigen Aufenthalt die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde, nicht abgeleitet werden könne, sei die Ausweisung gemäß § 35 Abs. 2 FrG unzulässig. Ferner sei die Auffassung der belangten Behörde, dass das Bestreben des Beschwerdeführers zur Sicherung der Mittel zu seinem Unterhalt aussichtslos erscheine, sodass § 35 Abs. 1 FrG der Ausweisung nicht entgegenstehe, unrichtig.
4. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
4.1. Die mit "Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung" überschriebene Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 35 (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
...."
4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zlen. 99/18/0306, 0307), ist die in der vorgenannten Gesetzesbestimmung enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Umstandes während der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Zeitspanne ununterbrochen und rechtmäßig auf Dauer niedergelassen war. Die belangte Behörde begründete die Erlassung der gegenständlichen Ausweisung mit dem Mangel an ausreichenden Unterhaltsmitteln des Beschwerdeführers. Eine ausdrückliche Feststellung, wie lang dieser Zustand bereits angedauert hat, ist im angefochtenen Bescheid zwar nicht enthalten. Angesichts der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid getroffenen - insoweit unbestrittenen - Ausführungen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 15. April 1997 hinsichtlich der in Österreich verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Kontoauszug vorgelegt habe, wonach er (lediglich) S 13.800,-- besäße, und er beim Amt der Wiener Landesregierung am 23. Juni 1997 zu Protokoll gegeben habe, nur über Ersparnisse in der Höhe von S 10.000,-- zu verfügen, keine sozialen Unterstützungen zu erhalten und auch nicht auf Werkvertragsbasis zu arbeiten, ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, schon auf den Zeitpunkt der besagten Antragstellung vom 15. April 1997 zu beziehen.
Zur Auslegung der im § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FrG enthaltenen Wortfolge "Fremde, die ... mehrere Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren" ist § 7 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 10 leg. cit. einschlägig; danach gelten als auf Dauer niedergelassene Fremde jene, die 1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder 2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind. Hiebei muss der Fremde, der bereits fünf bzw. acht Jahre ununterbrochen auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen war, dazu auch auf Grund eines tauglichen Aufenthaltstitels berechtigt gewesen sein. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer seit März 1990 im Bundesgebiet aufhältig und verfügte über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt über eine bis 23. Dezember 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der "unselbständigen Erwerbstätigkeit" und danach über einen bis 15. April 1997 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes aus 1992, wobei er am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieses Sichtvermerkes einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stellte. Der Beschwerdeführer blieb - wie im Folgenden (II. 4.3.) dargelegt wird - nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet niedergelassen, sodass es sich bei dem Verfahren über seinen am 15. April 1997 gestellten Antrag zufolge der Übergangsbestimmung des § 112 FrG um ein solches auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung handelt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zlen. 98/19/0195, 0196).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls noch nicht acht Jahre seit seiner Einreise in Österreich ununterbrochen niedergelassen war, kann § 35 Abs. 2 FrG seiner Ausweisung nicht entgegenstehen.
4.3. In Bezug auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 FrG vertrat die belangte Behörde die - von der Beschwerde unbekämpfte - Auffassung, dass der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen war. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits fünf Jahre zur Niederlassung berechtigt war - der angefochtene Bescheid enthält insoweit die nicht näher präzisierte Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt über eine bis 23. Dezember 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung und danach über einen bis 15. April 1997 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes aus 1992, verfügte - , durfte er wegen mangelnder Unterhaltsmittel nicht ausgewiesen werden, sofern bei Erlassung dieser Maßnahme erkennbar war, dass er bestrebt sei, die Mittel zu seinem Unterhalt durch eigene Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos schien (vgl. § 35 Abs. 1 zweiter Satz FrG). Zwar räumte ein derartiger, nach dem 1. Juli 1993 ausgestellter Sichtvermerk dem Fremden nicht das Recht ein, einen ordentlichen Wohnsitz im Inland zu begründen (vgl. § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes aus 1992 iVm § 1 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes), und ist ein solcher Sichtvermerk von seinem Berechtigungsumfang her einem Aufenthaltsvisum vergleichbar, das keine Niederlassung, sondern bloß die Einreise und einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 6 Abs. 3 FrG) gestattet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/19/0286). Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich nach Ablauf der bis 23. Dezember 1996 gültigen Aufenthaltsbewilligung auf Grund des bis 15. April 1997 gültigen Sichtvermerkes rechtmäßig in Österreich aufhielt, hier auch weiterhin auf Dauer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ordentlichen Wohnsitz hatte und somit niedergelassen blieb. In einem Fall, in dem die Behörde einem Fremden in Kenntnis des Umstandes, dass er bisher auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung und somit rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen war (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 98/19/0286, mwN), einen Titel erteilte, der nahtlos an diese Aufenthaltsbewilligung anschloss und den Fremden ohne Unterbrechung des inländischen Aufenthalts zum weiteren, wenn auch nur mehr vorübergehenden Aufenthalt berechtigte, ist diese weitere Aufenthaltsdauer einer Aufenthaltsverfestigung i.S. des § 35 FrG nicht hinderlich. Für diese Auslegung spricht die in der genannten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, dass Fremde in Österreich leben und bleiben dürfen sollen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen haben, sich in Österreich zu integrieren (vgl. RV 685 BlgNR 20. GP, 75, "Zu § 35"). War daher ein Fremder über einen in § 35 FrG als maßgeblich erachteten Zeitraum hindurch ununterbrochen und rechtmäßig auf Dauer in Österreich niedergelassen und hält er sich daran anschließend ohne Unterbrechung weiterhin auf Grund einer behördlichen Bewilligung rechtmäßig hier auf, so kann der von ihm bereits erreichte Grad seiner Integration in Österreich nicht dadurch vermindert werden, dass ihm von der Behörde zwar dieser fortgesetzte inländische Aufenthalt, aber nicht (mehr) die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (vgl. § 1 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) gestattet wurde.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer - ausgehend von der Annahme, dass dieser am 23. Dezember 1996 bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war - der Umstand, dass er in der Zeit vom 24. Dezember 1996 bis 15. April 1997 lediglich auf Grund des besagten Sichtvermerkes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, bei der Beurteilung nach § 35 Abs. 1 FrG nicht schadet.
Die belangte Behörde zog das Bestreben des Beschwerdeführers, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, zwar nicht in Zweifel, sie vertrat jedoch unter Hinweis auf den "aufgezeigten Sachverhalt" die Ansicht, dass sich dieses Bestreben derzeit als aussichtslos erweise. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seinem im Beschwerdeverfahren eingebrachten ergänzenden Schriftsatz vom 30. März 2000 - diese Ergänzung der Gründe iS des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG im Rahmen des aus dem Beschwerdevorbringen ableitbaren Beschwerdepunktes ist zulässig (vgl. H. Mayer, B-VG2, zu § 28 VwGG Anm. VI.) - vor, dass er in der Zeit zwischen 1997 und 2000 über Vermittlung durch näher bezeichnete Wiener Agenturen in elf Filmproduktionen und in verschiedenen Werbefilmen als Statist auf werkvertraglicher Basis gearbeitet habe. Ferner habe er zwischen 1997 und 2000 bei verschiedenen "Pfarrkirchen-Flohmärkten" und der Caritas und zwischen 1998 und 2000 im Rahmen eines Werkvertrages beim "Distelverein" in Deutsch-Wagram gearbeitet.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren diese Behauptungen zu seinen werkvertraglichen Tätigkeiten noch nicht aufgestellt. Auf eine von ihm nunmehr ins Treffen geführte, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgeübte Erwerbstätigkeit konnte von der belangten Behörde schon aus zeitlichen Gründen nicht eingegangen werden, sodass insoweit sein ergänzendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zielführend ist. Soweit dieses allerdings auf eine Erwerbstätigkeit in der Zeit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abstellt, steht seinen Behauptungen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht entgegen: So wurde im Verwaltungsverfahren die Frage, ob der Beschwerdeführer, der in seiner Berufung vom 3. November 1998 unter Hinweis auf seinen mehr als achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 35 Abs. 2 FrG ins Treffen geführt hat, die Voraussetzungen der Aufenthaltsverfestigung iS des § 35 Abs. 1 FrG erfülle, erstmals im angefochtenen Bescheid einer Beurteilung unterzogen. Hiebei begründete die belangte Behörde ihre Auffassung, dass das Bestreben des Beschwerdeführers, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, sich derzeit als aussichtslos erweise, mit dem (bloßen) Hinweis auf den "aufgezeigten Sachverhalt", mit welcher Begründung sie offensichtlich auf die weiteren Bescheidausführungen betreffend die im Jahr 1997 getätigten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung, einen Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietkrankenkasse, die Abweisung des Antrages vom 11. April 1997 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer und ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch in dem gemäß § 15 Abs. 1 (offensichtlich gemeint: § 15 Abs. 2) FrG eingeleiteten Verfahren den Nachweis, dass er über die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, schuldig geblieben sei, Bezug nimmt.
Diese Verfahrensergebnisse können jedoch die vorzitierte Auffassung der belangten Behörde nicht tragen, durfte doch bei dieser Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erwerbstätig gewesen sei. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, dass die Behörde zur Frage einer allfälligen, in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Ermittlungen durchgeführt habe. Der in den vorgelegten Akten enthaltene Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse wurde am 23. Mai 1997 erstellt und enthält daher nur vor dem Jahr 1998 gespeicherte Versicherungsdaten. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit ein Verfahrensmangel an, dem Relevanz zukommt, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde, hätte sie Ermittlungen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers im Jahr 1998 und vor Bescheiderlassung im Jahr 1999 durchgeführt, das von ihr als gegeben angenommene Bestreben des Beschwerdeführers, die Mittel zu seinem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, nicht als aussichtslos beurteilt hätte.
5. Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180217.X00Im RIS seit
02.05.2001