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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §124 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Bauführer gemäß den Bestimmungen der Wr BauO bestellt und wird bei der Baudurchführung von einer vorhandenen Baubewilligung abgewichen, ist dafür der Bauführer und nicht der Bauherr oder der Bauwerber als unmittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0091).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050018.X03Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012