RS Vwgh 2012/9/25 2011/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §124 Abs1;
BauO Wr §125 Abs4;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0091 E 28. April 2006 VwSlg 16915 A/2006 RS 2(hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Werden Baumaßnahmen durchgeführt, ohne dass zuvor ein Bauführer bestellt worden ist, liegt die Verantwortung beim Bauwerber bzw. beim Bauherrn (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0048, vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0245, und vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282). Dieser haftet dann gegebenenfalls nicht nur wegen der Durchführung von Bauarbeiten ohne entsprechende Baubewilligung, sondern auch wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Bauführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/05/0050; das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253, verweist zwar auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, doch waren die diesbezüglichen Ausführungen für die Behebung des dort angefochtenen Bescheides nicht tragend).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050018.X02

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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