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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §124 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0091 E 28. April 2006 VwSlg 16915 A/2006 RS 2(hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Werden Baumaßnahmen durchgeführt, ohne dass zuvor ein Bauführer bestellt worden ist, liegt die Verantwortung beim Bauwerber bzw. beim Bauherrn (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0048, vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0245, und vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282). Dieser haftet dann gegebenenfalls nicht nur wegen der Durchführung von Bauarbeiten ohne entsprechende Baubewilligung, sondern auch wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Bauführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/05/0050; das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 96/05/0253, verweist zwar auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, doch waren die diesbezüglichen Ausführungen für die Behebung des dort angefochtenen Bescheides nicht tragend).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050018.X02Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012