TE OGH 2009/10/22 8Ob120/09v

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Veröffentlicht am 22.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 21. November 2008 verstorbenen Heidrun T*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Peter E*****, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Juli 2009, GZ 21 R 272/09k, 21 R 273/09g-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Vermächtnisnehmer nur ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung der vermachten Sache zu (RIS-Justiz RS0012630 mzwN). Es ist auch nicht Aufgabe der Verlassenschaftsabhandlung, Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmer zu entscheiden (RIS-Justiz RS0006031); diese sind vielmehr dem streitigen Rechtsweg vorbehalten, woran sich auch durch das AußStrG nF (BGBl I 2003/111) nichts geändert hat (1 Ob 213/08t). Insoweit vermag der Rechtsmittelwerber auch nicht darzustellen, inwieweit er durch die erfolgte Einantwortung an den Testamentserben in seiner rechtlichen Stellung unmittelbar (vgl RIS-Justiz RS0123028) und nicht bloß mittelbar (vgl RIS-Justiz RS0120841) berührt und damit rekurslegitimiert wäre (vgl allgemein RIS-Justiz RS0006497 mzwN). Dass Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen sind, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung - auch zum neuen AußStrG - ausgesprochen (RIS-Justiz RS0006398 mzwN, zuletzt etwa 5 Ob 277/08h zur fehlenden Rekurslegitimation).

Damit vermag der Rekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.

Anmerkung

E923598Ob120.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00120.09V.1022.000

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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