RS Vwgh 2012/9/25 2010/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Beachte

Besprechung in:RdU 5/2013, 213-215;

Rechtssatz

Die in § 48 NÖ BauO 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (Hinweis E vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0020). Der Einwand des Nachbarn, durch die geänderte Dachform werde der Lichteinfall auf seine Photovoltaikanlage beeinträchtigt, stellt keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende Einwendung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 dar, weil diese behauptete Immission (Beschattung) in § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 nicht genannt ist. (Das gilt sinngemäß auch für die Fenster auf dem Dach.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050158.X02

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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