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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/05/0078Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0047 B 22. April 1983 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Bfr, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X11Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012