RS Vwgh 2012/9/25 2010/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §134 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/05/0078

Rechtssatz

Gemäß den Planunterlagen rücken die an der hofseitigen Gebäudefront projektierten "loggiaartigen" Gebäudeteile gegenüber der Grenze der Liegenschaft ab dem ersten Stock bis einschließlich des fünften Stockes seitlich ein und reichen sohin nicht bis an die Grundgrenze im Sinne des § 101 Abs. 1 Wr BauO und zwar einschließlich der Geländer und der Fußböden (Terrassenplatten). Öffnungen im Sinne des § 101 Abs. 3 Wr BauO werden dadurch nach den bewilligten Bauplänen nicht hergestellt, zumal die Baupläne auch keine Bauteile der Art ausweisen, die öffnungsabschließend, somit aber auch öffnungsbildend wären. Eine Vergrößerung der nachbarseitigen Außenmauer des Gebäudes ist nicht gegeben, weshalb in diesem Bereich keine Verpflichtung zur Ausführung feuerbeständiger Feuermauern im Sinne des § 101 Abs. 1 Wr BauO besteht. Folglich kommt den Nachbarn hier auch kein Zustimmungsrecht gemäß § 101 Abs. 3 Wr BauO zu (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, 94/05/0172, und vom 21. November 2000, 2000/05/0185).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X04

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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