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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/05/0078Rechtssatz
Gemäß den Planunterlagen rücken die an der hofseitigen Gebäudefront projektierten "loggiaartigen" Gebäudeteile gegenüber der Grenze der Liegenschaft ab dem ersten Stock bis einschließlich des fünften Stockes seitlich ein und reichen sohin nicht bis an die Grundgrenze im Sinne des § 101 Abs. 1 Wr BauO und zwar einschließlich der Geländer und der Fußböden (Terrassenplatten). Öffnungen im Sinne des § 101 Abs. 3 Wr BauO werden dadurch nach den bewilligten Bauplänen nicht hergestellt, zumal die Baupläne auch keine Bauteile der Art ausweisen, die öffnungsabschließend, somit aber auch öffnungsbildend wären. Eine Vergrößerung der nachbarseitigen Außenmauer des Gebäudes ist nicht gegeben, weshalb in diesem Bereich keine Verpflichtung zur Ausführung feuerbeständiger Feuermauern im Sinne des § 101 Abs. 1 Wr BauO besteht. Folglich kommt den Nachbarn hier auch kein Zustimmungsrecht gemäß § 101 Abs. 3 Wr BauO zu (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, 94/05/0172, und vom 21. November 2000, 2000/05/0185).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X04Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012