RS Vwgh 2012/9/25 2010/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §101 Abs5;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/05/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 5

Stammrechtssatz

§ 101 Abs. 1 Wr BauO, § 101 Abs. 3 Wr BauO und § 101 Abs. 5 Wr BauO sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Nachbarn kommt daher im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Wr BauO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X02

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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