Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/05/0078Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 5Stammrechtssatz
§ 101 Abs. 1 Wr BauO, § 101 Abs. 3 Wr BauO und § 101 Abs. 5 Wr BauO sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Nachbarn kommt daher im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Wr BauO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X02Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012