TE AsylGH Beschluss 2012/10/19 E2 429291-1/2012

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Spruch

E2 429.291-1/2012/6E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012,

 

Zl. 11 14.473-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger reiste am 30.11.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag erstbefragt. Am 28.02. und am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 11 14.473-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I); gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dieser Bescheid wurde nach einem am 24.08.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war ebenfalls der 24.08.2012 (AS 361). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 24.08.2012 in den Briefkasten eingelegt.

 

Mittels Fax am 10.09.2012 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (AS 363 ff).

 

Mit Schreiben vom 05.10.2012 (OZ 3) teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde vom 10.09.2012 als verspätet anzusehen sei, da die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Hinterlegung am Postamt am 24.08.2012 zu laufen begonnen habe und daher der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 07.09.2012 gewesen sei.

 

Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.

 

Mit Stellungnahme vom 11.10.2012 (OZ 4) führte der Beschwerdeführer aus, dass der Zustellversuch des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes am Freitag, den 24.08.2012 erfolgt sei. Da er an der Abgabestelle nicht angetroffen worden sei, sei an diesem Tag eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen worden, wonach er den Brief beim nächstgelegenen Postamt binnen 14 Tagen beheben müsse. Die Zustellung erfolge in diesem Fall mit dem Tag, an dem der Brief am Postamt erstmalig zur Abholung bereit liege. Somit sei der erstmögliche Tag der Abholung Montag, der 27.08.2012 und das Fristende am 10.09.2012 gewesen.

 

Der Beschwerdeführer habe den Brief schließlich am 30.08.2012 beim Postamt behoben.

 

Falls man davonausgehen würde, dass der Brief am Samstag, 25.08.2012 das erste Mal zur Abholung bereit gelegen wäre, so gelte gem. § 33 Abs 2 AVG für diesen Fall der nächste Werktag, nach Ablauf von zwei Wochen, also Montag, der 10.09.2012, als Fristende. An diesem Tag habe er die Beschwerde eingebracht.

 

Im Anhang übermittle er die Kopie des Kuverts seines Bescheides, auf dem ersichtlich sei, dass der Brief am 24.08.2012 vom Postboten hinterlegt worden sei. Der erste Tag der Abholung sei damit der nächste Werktag, nämlich Montag, der 27.08.2012.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

 

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist. Dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben. §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

 

Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Beschwerde an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist im Falle einer Hinterlegung das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

 

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde nach einem am 24.08.2012 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 24.08.2012 (Rückschein AS 361). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 24.08.2012 in den Briefkasten eingelegt. Gem. § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, im vorliegenden Fall somit am 24.08.2012. Eine Zustellung zu diesem Zeitpunkt wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre und deshalb vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis hätte erlangen können (§ 17 Abs 3 ZustG). Eine derartige Abwesenheit wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme jedoch nicht vorgebracht, weswegen der Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.08.2012 rechtswirksam zugestellt wurde.

 

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme ist zu sagen, dass diese nicht geeignet sind, einen anderen Zeitpunkt der Zustellung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, die Verständigung von der erfolgten Hinterlegung am 24.08.2012 erhalten zu haben, bzw., dass der Brief vom Postboten am 24.08.2012 hinterlegt worden sei und darauf verwiesen, dass die Zustellung mit dem Tag erfolge, an dem der Brief am Postamt erstmalig zur Abholung bereit liege. Wie der Beschwerdeführer dann jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der erstmögliche Tag der Abholung der nächste Werktag, nämlich Montag, der 27.08.2012 und damit das Fristende am 10.09.2012 sei, kann mangels Konkretisierung des Vorbringens nicht nachvollzogen werden.

 

Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer somit am 24.08.2012 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der letzte Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist war damit der 07.09.2012.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dem Bundesasylamt jedoch erst per Fax vom 10.09.2012 übermittelt und ergibt sich daher, dass sie verspätet eingebracht worden ist und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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