A2 429.855-1/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Guinea Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zl. 11 13.312-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen (III.) und mit Spruchpunkt IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 140/2011 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit der Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Im Beschwerdefall kann aktuell keine hinreichende Einschätzung hinsichtlich der Gefahr des Beschwerdeführers, in seinen oben angeführten Rechten verletzt zu werden, getroffen werden. Auch die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vom Bundesasylamt aus einem längeren Gutachten abgeleitet) bedarf wahrscheinlich komplexer Erwägungen, die in einem Verfahren gemäß § 38 AsylG von der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht zu leisten sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.