TE AsylGH Beschluss 2012/10/19 B14 429889-1/2012

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Spruch

B14 429.889-1/2012/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Albanien, vom 10.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 12.383- EAST West, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 12.383- EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.

 

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.

 

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

 

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Albanien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

 

Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 2010, BGBl. II Nr. 428/2010, wurde bestimmt, dass die Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

 

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

 

3. Im konkreten Fall kann eine hinreichende Einschätzung bezüglich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 1 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden.

 

4. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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