RS Vwgh 2012/9/25 2010/05/0023

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

AVG §38;
ElWOG 1998 §69 Abs6;
Stranded-Costs-V 1999 §9 Abs1;
Stranded-Costs-V 2001 §10 Abs1 idF 2005/II/311;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 Stranded-Costs-V 2001 idF BGBl. II Nr. 311/2005 verwendet unterschiedlich die Verben "abführen" und "leisten". Gerade der erste Satz enthält bloß die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abführen, also jene auch in § 69 Abs. 6 ElWOG 1998 genannte Pflicht, sodass damit tatsächlich nur die Weiterleitung gewisser Beträge gemeint sein kann. Satz 3 will lediglich die auf Grund der Aufhebung der Vorgängerbestimmung notwendige Differenzierung des Leistungsgebotes erreichen, eine neben dem ersten Satz zusätzliche Leistungsverpflichtung wurde damit ebenso wenig geschaffen wie durch Satz 4, der lediglich Vorsorge für den - hier nicht gegebenen - Fall trifft, dass der Netzbetreiber kein zugelassener Kunde ist. Aus all dem ist aber nicht ableitbar, dass der Netzbetreiber "aufbringungspflichtig" wird, auch Satz 4 legt - wie im Übrigen auch § 9 Abs. 1 Stranded-Costs-V 1999 - nur die Pflicht zur Abführung fest. "Abführen" muss nach dem ersten Satz der gegenständlichen Verordnung die Netzbetreiberin die Beträge, die von den (zugelassenen) Kunden zu leisten waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kunden die Beträge tatsächlich geleistet haben, sondern nur, ob eine Leistungspflicht bestand. Eine originär die Netzbetreiberin treffende Beitragspflicht, und nicht bloß eine Abführungspflicht, ist der hier herangezogenen Rechtsgrundlage nicht zu entnehmen. Ob die Leistungspflicht des Kunden bestand, ist aber eine zivilrechtliche Vorfrage.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050023.X02

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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