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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
Mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Stranded-Costs-V 2001 idF BGBl. II Nr. 311/2005 wurde rückwirkend eine Neuregelung, bezogen auf denselben Zeitraum der aufgehobenen Regelung, geschaffen. Im Ablehnungsbeschluss vom 1. Dezember 2009, B 1394/08, hat der VfGH dazu ausgeführt, dass die im Sinne der Aufhebung ergangene, von ihm ausdrücklich so bezeichnete Ersatzregelung lediglich eine gesetzwidrige Belastung nicht zugelassener Kunden mit Stranded-Costs-Beiträgen ausgeschlossen hat. Im Übrigen liegt hier kein Fall der bescheidmäßigen Vorschreibung im Sinne des zweiten Satzes des § 10 Abs. 1 Stranded-Costs-V 2001 idF BGBl. II Nr. 311/2005, sondern lediglich eine Feststellung der Beitragshöhe vor. Im oben genannten Beschluss des VfGH, mit welchem eine auf Art. 137 B-VG gerichtete Klage der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden war, hat der VfGH klargelegt, dass der Rückforderungsanspruch erst nach Erlassung des Ersatzbescheides entstehen kann, wenn sich ein Differenzbetrag ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050022.X03Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014