A5 423.033-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.5.2012, Zl. 11 07.946-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.7.2011 wurde der Genannte gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er zusammengefasst zu Protokoll, der Volksgruppe der Shikhaal anzugehören und seine Heimat Somalia bereits im Alter von drei Jahren verlassen zu haben. Gemeinsam mit seiner Mutter hätte er bis 2010 im Jemen gelebt, danach wären sie weiter nach Saudi Arabien gezogen. Dort habe man den Beschwerdeführer im April festgenommen und nach Somalia abgeschoben. Wenige Wochen später sei er aber schon wieder aus Somalia ausgereist und habe sich seither in näher bezeichneten Ländern, zuletzt in Griechenland, aufgehalten. In Somalia habe er wegen Al Shabaab nicht bleiben können, da er kein Soldat habe werden wollen.
I.2. Am 4.10.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er, Somalia erstmals bereits im frühen Kinderalter verlassen zu haben, da dort Krieg geherrscht habe. Nach seiner im Jahr 2010 erfolgten Abschiebung nach Somalia sei er in der Moschee von Männern mit langen Bärten angesprochen worden, die ihm erklärt hätten, was man im Heiligen Krieg machen müsse. Sie hätten ihn aufgefordert, für sie zu kämpfen. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer nach einer Möglichkeit gesucht, Somalia verlassen zu können und sei letztlich schlepperunterstützt ausgereist.
I.3. Mit (erstem) Bescheid vom 18.11.2011, Zl. 11 07.946-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia gewährt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit fehlenden zielgerichteten Übergriffen auf die Person des Beschwerdeführers. Al Shabaab würde wahllos versuchen, Männer und Frauen für ihre Zwecke zu gewinnen, eine Zwangsrekrutierung aus Gründen der Rasse oder Religion sei nicht feststellbar. Zudem hätten sich die Rebellen zwischenzeitlich aus Mogadischu zurückgezogen und sei die Übergangsregierung an der Macht.
I.4. Der fristgerecht gegen Spruchpunkt I der genannten Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.2.2012, Zl. A5 423.033-1/2011/3E, stattgegeben, und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, konkrete Feststellungen zur Frage staatlicher Strukturen im Verhältnis zur Vorgehensweise von Al Shabaab zu treffen. Aus dem regional beschränkten Zurückdrängen der Islamisten könne nicht generell auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates geschlossen werden. Fallspezifisch hätte auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft werden müssen, wobei zusammengefasst auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers einzugehen wäre. Generell fehlten auch Feststellungen zur Situation männlicher Minderjähriger in Somalia und die gerade diese Gruppe treffenden Gefahren, wobei auch die Volksgruppenzugehörigkeit und die Position des Beschwerdeführers als Rückkehrer untersucht werden müssten.
I.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 8.5.2012 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei erzählte der Beschwerdeführer neuerlich über die Ereignisse, die sich nach seiner Abschiebung nach Somalia zugetragen hätten.
I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass die meisten der von Al Shabaab rekrutierten Personen zwischen 15 und 18 Jahre alt wären, dass aber auch deutlich jüngere und deutlich ältere Menschen betroffen seien. Bezüglich der aktuellen Lage in Mogadischu wurde ausgeführt, dass sich die dortige Sicherheitslage nach dem Abzug von Al Shabaab und der Machtübernahme durch die Übergangsregierung stetig verbessere. Bezüglich der konkreten Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der Länderberichte keine unmittelbare ethnisch motivierte Verfolgung anzunehmen. Dass der Genannte im Fall seiner Rückkehr der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt sei, könne nicht festgestellt werden.
I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, dass die belangte Behörde nicht den Vorgaben des Asylgerichtshofes im vorangegangenen Erkenntnis entsprochen hätte und keine Auseinandersetzung mit Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative, der Folgen der Verweigerung, sich den Islamisten anzuschließen sowie seiner Situation als Rückkehrer erfolgt wäre. Aus einer ACCORD- Anfragebeantwortung von Juli 2011 gehe hervor, dass die Übergangsregierung nicht imstande sei, die Bürger vor Al Shabaab oder anderen gewalttätigen Gruppen zu schützen. Weiters zitierte der Beschwerdeführer Berichte zum Thema Zwangsrekrutierung und verwies abschließend auf den Standpunkt des UNHCR, wonach die Weigerung einer Person, sich einer militanten Gruppe anzuschließen, als Ausdruck seiner politischen oder religiösen Überzeugung angesehen werden und diese Person deshalb in Gefahr vor Verfolgung bringen könne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, seine genaue Identität und (regionale) Herkunft konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung als minderjährig einzustufen.
Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Genannte in seiner Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt war (vgl. dazu untenstehende Beweiswürdigung).
II.2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.7.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.3. Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof teilt die vom Bundesasylamt im konkreten Fall getroffene Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gesinnung droht.
Der Beschwerdeführer ist während des gesamten Verfahrens bei seinen Angaben geblieben, nach einem viele Jahre währenden Auslandsaufenthalt im Jahr 2010 in seine somalische Heimat abgeschoben und dort von Angehörigen der Al Shabaab wegen einer Teilnahme am Heiligen Krieg angesprochen worden zu sein.
Dieser Sachverhalt wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen nicht in Zweifel gezogen, wobei die belangte Behörde diesbezüglich im zweiten Verfahrensgang konkrete Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bzw. zur Frage der von Zwangsrekrutierungsversuchen betroffenen Alters- und Personengruppe detaillierte Feststellungen traf. Untersucht wurde weiters auch konkret die aktuelle Lage in Mogadischu und dazu schlüssig festgestellt, dass sich die Umstände seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig geändert hätten. Seit dem Abzug der Islamisten aus der Hauptstadt im August 2011 sei es der Übergangsregierung mit Unterstützung der Truppen von AMISOM und anderen Gruppen gelungen, die Sicherheitslage stetig zu verbessern. Es ist dem Bundesasylamt daher in seiner Schlussfolgerung zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer derzeit keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab drohe bzw. davon ausgegangen werden muss, dass die Übergangsregierung in den von ihr kontrollierten Landesteilen in der Lage ist, den Bürgern vor Übergriffen ausreichend Schutz zu gewähren. Die belangte Behörde hat sich im zweiten Verfahrensgang auch konkret mit der Volksgruppe des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aus den Berichten nachvollziehbar das Fehlen einer ethnisch motivierten (erhöhten) Verfolgungsgefahr angenommen. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer selbst während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Fragen nach der besonderen Situation des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus dem Ausland bzw. seiner Hauptsozialisierung in anderen Staaten sind vor dem Hintergrund der festgestellten geänderten Lage in Mogadischu ebenso wie die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im gegenständlichen Fall nicht mehr relevant.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf einen Bericht von Juli 2011 über das Nichtfunktionieren staatlicher Schutzmechanismen gegenüber Al Shabaab stützt, muss er darauf verwiesen werden, dass diese Ausführungen, zumindest bezüglich Mogadischu, keinen Aktualitätsbezug mehr aufweisen und sich daher als Entscheidungsgrundlage ungeeignet erweisen.