D19 421654-3/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 26.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. 12 02.209-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.05.2011 ebenfalls am 16.05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 04.763-BAT, in allen Spruchpunkten abgewiesen bzw. der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. D19 421654-1/2011/5E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer selbst am 06.02.2012, seinem Rechtsvertreter ebenfalls am 06.02.2012 zugestellt. Es erwuchs daher am 06.02.2012 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 22.02.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012, Zl. D19 421654-2/2012/2E, wurde diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattgegeben.
Am 23.02.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. 12 02.209-EAST Ost, wurde dieser (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, einem Rechtsanwalt, entsprechend dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Rückschein am 17.09.2012 zugestellt.
Am 26.09.2012 langte im Telefaxweg beim Bundesasylamt eine ebenfalls mit 26.09.2012 datierte Beschwerde gegen den dem Rechtsvertreter am 17.09.2012 zugestellten Bescheid ein.
Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 09.10.2012 vorgelegt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 15.10.2012, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Dieses in Wahrung des Parteiengehörs ergangene Schreiben an den Beschwerdeführer lautet wie folgt:
"Betreff: Vorhalt der Verspätung
Der Asylgerichtshof beabsichtigt von folgendem Sachverhalt auszugehen:
In Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zahl: 12 02.209-EAST Ost, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der derzeitigen Aktenlage verspätet eingebracht wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde Ihrem damaligen Rechtsvertreter entsprechend dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Rückschein am 17.09.2012 zugestellt. Am 26.09.2012 langte im Telefaxweg Ihre ebenfalls mit 26.09.2012 datierte Beschwerde gegen diesen Ihrem Rechtsvertreter am 17.09.2012 zugestellten Bescheid beim Bundesasylamt ein, was durch den Eingangsstempel des Bundesasylamtes beurkundet ist. Auch aus dem Faxsendebericht ist eine Sendung vom 26.09.2012 ersichtlich.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier Asylgerichtshof), sofern die Berufung (nunmehr für Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Beschwerde bezeichnet) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, wenn der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.02.2012 gab Rechtsanwalt Dr. Johann Kral telefonisch gegenüber dem Bundesasylamt bekannt, dass er Ihr Vertreter sei (AS 63 des Aktes des Bundesasylamtes). Im Akt des Bundesasylamtes (AS 69) liegt darüber hinaus eine Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. Johann Kral, Frankgasse 6/10, 1090 Wien, vom 10.02.2012, von Ihnen unterfertigt, auf. Mangels aktenkundigen Widerrufs dieses Vollmachtverhältnisses bestand dieses Vollmachtverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den genannten Rechtsanwalt am 17.09.2012 noch.
Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung des angefochtenen Bescheides an Ihren damaligen Rechtsvertreter am 17.09.2012 endete daher die Frist zur Einbringung der Beschwerde entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 24.09.2012.
Aufgrund des Umstandes, dass Ihre - im Übrigen mit 26.09.2012 datierte - Beschwerde im Telefaxweg am 26.09.2012 beim Bundesasylamt einlangte und eingebracht wurde, geht der Asylgerichtshof - es sei denn, Ihre Stellungnahme würde Anderes erfordern - von der Annahme aus, dass Ihre Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Abgesehen davon ist die Beschwerde mit keiner Begründung versehen. Diesbezüglich wird in der mit 26.09.2012 datierten Beschwerde ausgeführt, eine ausführliche Begründung werde in Kürze nachgereicht, was bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgt ist.
Den Parteien des Verfahrens wird nun in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen 3 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.
Gleichzeitig wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, die Beschwerde iSd § 63 Abs. 3 AVG binnen drei Tagen mit einem begründeten Berufungsantrag zu versehen, andernfalls die Beschwerde - sofern sie nicht ohnedies als verspätet zurückzuweisen sein wird - nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Diese Stellungnahme bzw. Mängelbehebung wäre an den Asylgerichtshof, Laxenburgerstraße 36, 1100 Wien, zur GZ. D19 421654-3/2011, zu senden.
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist von 3 Tagen keine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien des Verwaltungsverfahrens bzw. eine Mängelbehebung in Bezug auf die bisher fehlende Begründung der Beschwerde, wird die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen bzw. mangels Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die kurze Frist erklärt sich aus der in § 37 AsylG 2005 normierten einwöchigen Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, innerhalb derer der Asylgerichtshof in die Lage versetzt werden muss, eine Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung des gegenständlichen Falles zu erhalten."
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - wie bereits erwähnt - am 15.10.2012 zugestellt. Die Stellungnahmefrist ist daher mit Ablauf des 18.10.2012 abgelaufen.
Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2012, Zl. 12 02.209-EAST Ost, der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Auf Grund des Vorliegens einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung hat der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall entsprechend der Bestimmung des § 61 Abs.1 Z. 2 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen einer Woche einzubringen.
Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.09.2012 endete die Frist zur Einbringung der Beschwerde entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 24.09.2012.
Die mit 26.09.2012 datierte, im Telefaxweg am 26.09.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht.
Mit dem oben wiedergegebenen Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer diese Annahme mitgeteilt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof beabsichtigt, von dem Sachverhalt einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen, es sei denn, die Stellungnahme des Beschwerdeführers würde Anderes erfordern. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist und bis zum heutigen Tag nicht.
Der Asylgerichtshof geht daher - wie dem Beschwerdeführer im Verspätungsvorhalt vom 10.10.2012, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 15.10.2012, mitgeteilt - davon aus, dass sich die mit 26.09.2012 datierte und ebenfalls am 26.09.2012 im Telefaxweg eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.