TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/18 2000/10/0149

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 Teil A §13 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des Dr. B, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Dr. N, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 9. März 2000, Zl. R 99-106, betreffend Antrag auf Rückzahlung von in die Versorgungseinrichtung bezahlten Beiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 9. März 2000 der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der von Dr. N in die Versorgungseinrichtung bezahlten Beiträge in Höhe von S 498.000,-- s. A. abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, Dr. N sei am 15. März 1985 in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. April 1998 sei das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt worden. Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 2. Juli 1998 sei festgestellt worden, dass die Berechtigung des Dr. N zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mit Wirkung vom 1. Mai 1998 erloschen und er mit Wirkung vom selben Tag aus der Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer gelöscht sei. Der Beschwerdeführer habe als Masseverwalter den Antrag gestellt, den Betrag von S 498.000,-- samt jener Verzinsung, die für die Rücklagen der Versorgungseinrichtung in der Zeit, während der Dr. N Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet hätte, durchschnittlich erzielt worden seien, kontokorrentmäßig berechnet, an die Masse zur Auszahlung zu bringen. Bei diesem Betrag handle es sich um die von Dr. N geleisteten Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Darüber hinaus werde die Geltendmachung eines angemessenen Betrages für jene Leistungen vorbehalten, die im Rahmen der Verfahrenshilfe erbracht und durch die Pauschalvergütung an die Tiroler Rechtsanwaltskammer abgedeckt worden seien. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, weder die Rechtsanwaltsordnung, noch die Satzung der Vereinseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, noch das Statut des Unterstützungsfonds der Tiroler Rechtsanwaltskammer sähen einen Rückersatz der während einer Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsstand erbrachten Leistungen für die Versorgungseinrichtung vor. Die einzige Möglichkeit für einen Rechtsanwalt, der vor Erreichung der Altersgrenze für den Anspruch auf Alterspension aus dem Stand der Rechtsanwälte ausscheide, seine bis dahin erreichte Anwartschaft aufrecht zu erhalten, sei die freiwillige Weiterversicherung auf Antrag gemäß § 13 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A. Die Rechtsgrundlage dieser Satzung bestehe in den §§ 49 f RAO. Aus diesen Regelungen - insbesondere aus § 53 Abs. 1 RAO - sei zu ersehen, dass der Gesetzgeber das so genannte Umlagesystem vor Augen gehabt habe; Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpensionen würden durch Beiträge der aktiven Rechtsanwälte und zu einem Teil auch durch die der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zukommende Pauschalvergütung gedeckt. Die Erfüllung einer Wartezeit erscheine durchaus sachangemessen; dies gelte auch für die Wartezeit von 15 Jahren für die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach Ausscheiden aus dem Stand der Rechtsanwälte. Vergleichbare Regelungen bestünden auch in den Sozialversicherungsgesetzen. Generell seien Beitragszahlungen verloren, wenn eine Wartefrist nicht erfüllt werden könne. Ein Umkehrschluss aus § 13 Abs. 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung, wodurch ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen aus der freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen werde, sei unzulässig. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, dass die freiwillige Weiterversicherung ein Versicherungsverhältnis auf der Basis einer vertraglichen Einigung begründe. Die Zugehörigkeit zum Stand der Rechtsanwälte begründe jedoch ein Pflichtversicherungsverhältnis ex lege, sodass kein Raum für eine Beurteilung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verbleibe. Im Übrigen übersehe der Beschwerdeführer, dass Dr. N während des aufrechten Versicherungsverhältnisses eine Gegenleistung im Sinne einer Risikoabdeckung für sich, Ehegattin und Kinder insofern erhalten habe, als die Tiroler Rechtsanwaltskammer im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit erhebliche finanzielle Mittel zur Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente, bzw. einer Witwen- oder Waisenrente hätte aufbringen müssen, für welche Leistungen keine Wartezeit vorgesehen sei.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2000, B 802/00-3, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass weder in der Rechtsanwaltsordnung, noch in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Anordnung des Inhalts getroffen wurde, im Falle der Beendigung des gesetzlichen Pflichtversicherungsverhältnisses bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Er meint vielmehr, ein solcher Anspruch werde weder durch die Rechtsanwaltsordnung, noch durch die Satzung der Versorgungseinrichtung ausgeschlossen und es ergebe sich aus der Regelung des § 13 Abs. 7 der Satzung, wonach ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen aus der freiwilligen Weiterversicherung nicht bestehe, argumentum e contrario, dass eine Rückzahlung von erbrachten Beiträgen bei Ausscheiden aus dem Stand der Rechtsanwälte vor dem Eintritt des Versorgungsfalles "ermöglicht" sei. Anders als im allgemeinen Sozialversicherungsrecht bestehe im Rahmen der anwaltlichen Versorgungseinrichtung ein Bedarf nach einer Rückvergütung geleisteter Beiträge, weil die erworbenen Versicherungszeiten im Rahmen einer anderen Pensionsversicherung nicht leistungswirksam würden und auch ein weiterer Erwerb von Versicherungszeiten in der Versorgungseinrichtung, insbesondere wenn keine freiwillige Weiterversicherung möglich sei, ausgeschlossen sei. Der Versicherte leiste seine Beiträge, um im Versicherungsfalle, vor allem im Alter, aber auch bei Berufsunfähigkeit versorgt zu sein und seine Hinterbliebenen versorgt zu wissen. Daher dürften erworbene Versicherungszeiten nicht einfach untergehen. Von diesem tragenden Versorgungsgedanken des Sozialversicherungsrechtes dürfe sich auch der Rechtsanwaltsstand nicht lösen und im Gegensatz zu allen anderen freien Berufen und dem gesamten Bereich des allgemeinen, aber auch des besonderen Sozialversicherungsrechts, als einziger die geleisteten Beiträge zur Versorgungseinrichtung ersatz- und gegenstandslos kassieren, wenn eines seiner Mitglieder vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheidet. Da eine Wanderversicherung nicht bestehe und weder Statut noch Gesetz die sinngemäße Anwendung der Regelungen über den Überweisungsbetrag vorsehen, bleibe nur der Weg der Entfertigung für die laufenden Versorgungsansprüche, um dem tragenden Versorgungsgedanken gerecht zu werden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer nämlich aus § 13 Abs. 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer (kundgemacht im Anwaltsblatt 1995/11, 797 f), wonach ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen aus der freiwilligen Weiterversicherung nicht besteht, argumentum e contrario folgert, es müsse außerhalb des von dieser Regelung erfassten Bereiches ein Rückzahlungsanspruch bestehen, übersieht er, dass die erwähnte Bestimmung zwar das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches im Anwendungsfall voraussetzt, dass diese Regelung aber nichts darüber aussagt, ob andernfalls, d.h. bei Fehlen einer diesen Anspruch ausschließenden Bestimmung ein Rückzahlungsanspruch bestünde; die Regelung selbst bildet nach ihrem normativen Gehalt jedenfalls keinen Rechtsgrund für einen Rückzahlungsanspruch. Vielmehr wird durch diese Bestimmung ein Rückzahlungsanspruch für den Fall, dass er auf Grund eines geeigneten Rechtsgrundes in Betracht käme, lediglich ausgeschlossen.

Der Umstand, dass im Regelungszusammenhang betreffend die übrigen Beiträge nach der Umlagenordnung eine dem § 13 Abs. 7 der Satzung entsprechende Bestimmung fehlt, mag daher die Auffassung begründen, ein Rückzahlungsanspruch werde hier nicht ausgeschlossen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass hier ein Rückzahlungsanspruch besteht; dafür wäre vielmehr eine geeignete Rechtsgrundlage erforderlich. Da jedoch - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - weder die Rechtsanwaltsordnung, noch die Satzung der Versorgungseinrichtung vorsehen, dass geleistete Beiträge zurückgefordert werden können, fehlt einem solchen Anspruch die erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. dazu das einen ähnlichen Fall nach der Satzung der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Steiermark betreffende hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0185, sowie das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104); eine solche kann auch im Wege der Analogie nicht gewonnen werden, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke bestehen.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen aber mit der Frage der Sachlichkeit der getroffenen Regelung beschäftigt, ist der Beschwerdeführer auf den zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2000 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100149.X00

Im RIS seit

08.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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