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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines selbst dienstfreigestellten Mitglieds des Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes gegen die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses hinsichtlich Dienstfreistellungen der Mitglieder bestimmter Wählergruppen; Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die nicht ihn selbst betreffenden Beschlüsse nicht berührtSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Bei der im Jahre 1995 durchgeführten Wahl des Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes beim Bundesministerium für Inneres entfielen von den 2.358 gültig abgegebenen Stimmen (78 wurden als ungültig gewertet) auf die wahlwerbende Gruppe
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Fraktion Sozialdemokratischer
Gewerkschafter/innen (FSG).......................... 938 Stimmen
(2 Mandate; gewählte Bewerber: G H, J B)
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Fraktion Christlicher Gewerkschafter
Kameradschaft der Exekutive Österreichs (FCG-KdEÖ)... 750 Stimmen
(2 Mandate; gewählte Bewerber: W P, H G)
Aktionsgemeinschaft
Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF)................ 670 Stimmen
(1 Mandat; gewählter Bewerber: der Beschwerdeführer).
1.2. Mit an den Vorsitzenden des genannten Zentralausschusses
gerichtetem Schreiben vom 11. Jänner 1996 stellte der
Beschwerdeführer (als Mitglied des Zentralausschusses) im Namen
der AUF den folgenden, in der Sitzung des Zentralausschusses am
16. Jänner 1996 zu behandelnden Antrag: "Der Zentralausschuß möge
einen Beschluß fassen, dem Vorsitzenden des Fachausschusses für
Kriminalbeamte bei der BPD-Wien, H K, eine Dienstfreistellung zu
gewähren". Der Zentralausschuß nahm diesen Antrag in seiner
Sitzung am 16. Jänner 1996 in Behandlung und faßte folgenden
Beschluß: "Der Zentralausschuß stimmt mit 4:1 gegen eine
Freistellung des ... K". Hingegen stimmte er in derselben
Sitzung, und zwar über Antrag der FSG und FCG, für eine
"Freistellung der ... H, B, P und T".
1.3.1. Dagegen reichten der Beschwerdeführer und H K eine auf §41 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. 1967/133, gestützte Beschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) ein, und zwar "wegen gesetzwidriger Geschäftsführung und Verletzung ihrer Rechte durch Benachteiligung".
1.3.2. Die PVAK gab dieser Beschwerde mit ihrem Bescheid vom 21. Mai 1996 nicht Folge und stellte gemäß §41 Abs1 und 2 PVG fest, daß die Geschäftsführung des Zentralausschusses in der Sitzung vom 16. Jänner 1996, betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 PVG, gesetzmäßig war.
1.4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
1.4.2. Die PVAK legte - über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn der bekämpfte Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzen konnte, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zB VfSlg. 10576/1985).
2.2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildenden Beschlüsse des Zentralausschusses (in seiner Sitzung vom 16. Jänner 1996, bei der zuständigen Zentralstelle Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 PVG für folgende Personen zu beantragen: H, B, P und T, bzw. dies für den Mitbeschwerdeführer im Administrativverfahren, H K, nicht zu tun,) gar nicht den Beschwerdeführer selbst betrafen. Es ist insofern von vornherein ausgeschlossen, daß die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses durch den angefochtenen Bescheid ein subjektives Recht des Beschwerdeführers berührte. In der bloßen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Fassung der hier maßgeblichen Beschlüsse des Zentralausschusses aber liegt die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983, 13722/1994 und 14392/1995).
Die Beschwerde war daher sogleich mangels Legitimation zurückzuweisen.
Beizufügen bleibt, daß im vorliegenden Fall dadurch, daß die Behörde - anstatt die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen - (auch) in seiner Rechtssache (und nicht nur in der des damaligen Mitbeschwerdeführers H K) eine Sachentscheidung fällte, der Beschwerdeführer nicht in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte, weil eine Zurückweisung der Beschwerde seine Rechtsstellung nicht verbessern hätte können (s. VfSlg. 11764/1988).
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Dienstrecht, Dienstfreistellung, PersonalvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2420.1996Dokumentnummer
JFT_10019391_96B02420_00