TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/11 B511/06 ua

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.700,- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Sachverhalt zu B513/06:

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 beantragte die beschwerdeführende Linz Strom GmbH für Energieerzeugung, -verteilung und Telekommunikation - im Folgenden kurz als Linz Strom bezeichnet - bei der Energie-Control GmbH - im Folgenden kurz als E-CG bezeichnet - "gemäß §3 Abs2 der Verordnung der E-CG, mit der Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern geregelt werden, Z AGZ 01/02 bzw. §12 Abs1 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I 121/2000 idF BGBl. I 148/2002", die Höhe der sich auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer auf den Netzebenen 2 und 3 ergebenden und an die Linz Strom im Zeitraum von "01.01.2001 bis 30.4.2001 zu leistenden Ausgleichszahlungen bescheidmäßig festzusetzen."

Mit Bescheid vom 1. August 2005 wies die E-CG die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft ab. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2006 wies die Energie-Control Kommission (im Folgenden: E-CK) die gegen den Bescheid der E-CG erhobene Berufung ab. Sie stellte in der Begründung dar, dass sich das Berufungsvorbringen lediglich auf die behauptete rechtswidrige Einrichtung des Netzbereiches Oberösterreich beziehe. Dem Berufungsvorbringen sei zu entnehmen, dass sich andere als die geleisteten Ausgleichszahlungen ergäben, wenn auf der Netzebene ein eigener Netzbereich Linz eingerichtet würde. Sie führt dazu aus, es sei evident, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlungen bei einer - unzulässigen - Zugrundelegung anderer Daten ändern würde. Die Rechtmäßigkeit der Festlegung des Netzbereiches Oberösterreich könne jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen sein. Gemäß §2 Abs1 der Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH, mit der die Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern geregelt werden (Ausgleichszahlungsverordnung - im Folgenden: AGZ-VO), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Mai 2002, seien der Berechnung die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife zu Grunde zulegen. Diese Ermittlungsergebnisse basierten auf der Festlegung des Netzbereiches Oberösterreich, wie diese in §25 Abs6 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - im Folgenden: ElWOG), BGBl. I 143/1998 idF BGBl. I 121/2000, und darauf aufbauend in §1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000 (im Folgenden: SNT-VO), vorgenommen sei. Eine davon abweichende Festlegung sei weder im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife, noch im Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlungen vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübung sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen und eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2002, V22,23/01, wird die Prüfung des §25 ElWOG sowie des §1 Z2 litg und jeweils der litd in §2 Abs2 (Netznutzungs- und Netzverlusttarif) der SNT-VO sowie des §1 Z1 litd und der litd im §2 Abs1 unter der Überschrift "Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:" der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z551.360/26-VIII/1/00 (im Folgenden: Netzbereitstellungsentgelt-VO), angeregt.

2. Sachverhalt zu B512/06:

Mit Eingabe vom 7. Jänner 2004 stellte die vor dem Verfassungsgerichtshof mitbeteiligte Partei Wels Strom GmbH bei der E-CG gemäß §3 Abs2 AGZ-VO den Antrag auf Festsetzung von Ausgleichszahlungen. Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 teilte die Wels Strom GmbH ergänzend mit, dass für jene Netzbereiche, die für die Ermittlung der von der Wels Strom GmbH zu entrichtenden Ausgleichszahlungen maßgeblich seien, kein Einvernehmen herrsche; dies betreffe die Netzebenen 3 bis 7 ab 1. November 2003.

In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2005 wies die Linz Strom darauf hin, dass im Falle der (verfassungsgemäßen) Festlegung eines eigenen Netzbereichs Linz auf der Netzebene 3 die Linz Strom jedenfalls geringere Ausgleichszahlungen an die anderen betroffenen Netzbetreiber leisten müsste als dies aufgrund der Einbeziehung des Netzes der Linz Strom in den Netzbereich Oberösterreich auf der Netzebene 3 in der Verordnung der E-CK, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, im Folgenden: SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, der Fall sei.

Über diesen Antrag entschied die E-CG mit Bescheid vom 1. August 2005, GZ G AGZ 01/04b. Im Spruchpunkt 2 verpflichtete die E-CG die Linz Strom, ab dem 1. November 2003 Ausgleichszahlungen in der Höhe von € 10.125.708,14 pro Jahr zu leisten. Die Leistung habe in monatlichen Teilbeträgen in der Höhe von jeweils € 843.809,01 zu erfolgen. Im Spruchpunkt 5 wird angeordnet, dass die Verpflichtungen jeweils bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens bzw. der Novellierung der Systemnutzungstarife für den Netzbereich Oberösterreich, Netzebene 2 und 3, welche durch §19 Abs1 Z2 lita und Z3 litd SNT-VO 2003 ab dem 1. November 2003 festgelegt wurden, gelten. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Zusammenfassung der Netzbetreiber gemäß §17 Z2 litd SNT-VO 2003 zum Bereich Oberösterreich hingewiesen. Für diesen Netzbereich würden einheitliche Systemnutzungstarife gelten, welche von der E-CK mit 1. November 2003 in Kraft gesetzt wurden (§19 Abs1 Z1 lita und Z3 litd SNT-VO 2003). Es seien daher auch jene Kosten und Gesamtabgabemengen für die Festsetzung der Ausgleichszahlungen heranzuziehen, welche die Basis für die Bestimmung dieser Tarife durch die E-CK bilden. Eine eigenständige Ermittlung dieser Grundlagen habe durch die E-CG im Verfahren zur Bestimmung dieser Ausgleichszahlungen nicht zu geschehen. Ebenso sei es nicht Aufgabe der E-CG, Überlegungen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des in der SNT-VO 2003 vorgesehenen Netzbereichs anzustellen.

Die gegen diesen Bescheid u.a. von der Linz Strom erhobene Berufung wurde mit Bescheid der E-CK vom 30. Jänner 2006 abgewiesen. In der Begründung wurde zum Vorbringen der Linz Strom ausgeführt, dass die Verfassungskonformität der Festlegung des Netzbereiches Oberösterreich nicht Gegenstand des Verfahrens zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen sei. Gemäß §2 Abs1 AGZ-VO seien der Berechnung die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife zu Grunde zu legen. Diese Ermittlungsergebnisse basierten auf der Festlegung des Netzbereiches Oberösterreich, wie diese in §25 Abs6 Z2 ElWOG und darauf aufbauend in §17 Abs2 litd SNT-VO 2003 vorgenommen sei. Eine davon abweichende Festlegung sei weder im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife noch im Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlungen möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen und eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Gegen §25 Abs6 Z2 ElWOG und gegen §17 Z2 litd, §18 Abs1 Z6 NE 3, §19 Abs1 Z3 litd und §20 Z6 NE 3 der SNT-VO 2003 werden die gleichen Bedenken wie in der Beschwerde zu B513/06 geltend gemacht.

3. Sachverhalt zu B511/06:

Mit Eingabe vom 4. März 2005 stellte die beschwerdeführende Linz Strom an die E-CG den Antrag, "die sich auf Basis der in der SNT-VO 2005 verordneten Systemnutzungstarife ergebenden Ausgleichszahlungen zwischen der Verbund-APG, der Energie AG Oberösterreich, der LINZ Strom GmbH sowie der Weiterverteiler bescheidmäßig festzusetzen."

Mit Bescheid vom 1. August 2005 verpflichtete die E-CG im Spruchpunkt 2 die Linz Strom, ab dem 1. Juni 2005 Ausgleichszahlungen in der Höhe von € 8.720.765,53 pro Jahr zu leisten, wobei die Zahlung in monatlichen Teilbeträgen in der Höhe von jeweils € 726.730,46 zu erfolgen hat. Im Spruchpunkt 5 wird angeordnet, dass die Verpflichtungen jeweils bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens bzw. der Novellierung der Systemnutzungstarife für den Netzbereich Oberösterreich, Netzebene 2 und 3, welche durch die Verordnung der E-CK ab dem 1. Juni 2005 festgelegt wurden, gelten.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid der E-CK vom 30. Jänner 2006 abgewiesen. Zum Vorbringen der Linz Strom hält die Begründung fest, dass die Verfassungskonformität der Festlegung des Netzbereiches Oberösterreich nicht Gegenstand des Verfahrens zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen sei. Gemäß §2 Abs1 AGZ-VO seien der Berechnung die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife zu Grunde zu legen. Diese Ermittlungsergebnisse basierten auf der Festlegung des Netzbereiches Oberösterreich, wie diese in §25 Abs6 Z2 ElWOG und darauf aufbauend in §17 Abs2 litd SNT-VO 2003 vorgenommen sei. Eine davon abweichende Festlegung sei weder im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife noch im Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlungen möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen und eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Gegen §25 Abs6 Z2 ElWOG und gegen §17 Z2 litd, §18 Abs1 Z6 NE 3 und §20 Z6 NE 3 der SNT-VO 2003 und gegen §19 Abs1 Z3 litd SNT-VO 2003 in der Fassung der Verordnung der E-CK, mit der die SNT-VO 2003 geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005 (im Folgenden: SNT-VO 2005), werden die gleichen Bedenken wie in der Beschwerde zu B513/06 geltend gemacht.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluss vom 28. September 2006 ein Verfahren

* gemäß Art140 Abs1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs6 Z2, Abs7 und Abs8 ElWOG,

* gemäß Art139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit

der §§2 und 3 Abs2 AGZ-VO,

* gemäß Art139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit

des §1 Z2 litg und jeweils der litd im §2 Abs2 unter den Überschriften "Netzebene 3:, Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:" und "Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:" der SNT-VO,

* gemäß Art139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit

des §1 Z1 litd und der litd im §2 Abs1 unter der Überschrift "Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:" der Netzbereitstellungsentgelt-VO,

* gemäß Art139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit

des §17 Z2 litd und des Bindestrichs unter der Überschrift "NE 3" im §18 Abs1 Z6 SNT-VO 2003 und

* gemäß Art139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit

des §19 Abs1 Z3 litd SNT-VO 2005

eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G221-223/06, V89-95/06, hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere

* §1 Z2 litg und jeweils die litd im §2 Abs2

unter den Überschriften "Netzebene 3:, Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:" und "Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:" der SNT-VO,

* §1 Z1 litd und die litd im §2 Abs1 unter der

Überschrift "Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil-)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:" der Netzbereitstellungsentgelt-VO,

* §17 Z2 litd und den Bindestrich unter der

Überschrift "NE 3" im §18 Abs1 Z6 SNT-VO 2003 und

* §19 Abs1 Z3 litd SNT-VO 2005

als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat in sämtlichen Bescheiden gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der beschwerdeführenden Gesellschaft war der pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Bescheide einzubringen (vgl. VfSlg. 16.525/2002). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- und dreimal Eingabengebühr von je € 180,- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B511.2006

Dokumentnummer

JFT_09928989_06B00511_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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