RS Vwgh 2012/9/25 2009/05/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
beobachten
merken

Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0096 E 19. September 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Während es zulässig ist, dass der Titelbescheid dem Verpflichteten mehrere Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtung - im vorliegenden Fall der Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage - lässt, muss ein dazu ergehender Vollstreckungsbescheid konkretisieren, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (Hinweis E vom 12. November 1985, Zl. 83/05/0019, VwSlg 11936 A/1985, und vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0138). Andernfalls könnte insbesondere die gebotene Verhältnismäßigkeit des Vollstreckungsaktes gemäß § 2 VVG nicht geprüft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050340.X02

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten