RS Vwgh 2012/9/25 2009/05/0340

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0135 E 31. Jänner 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 2 Krnt GdKanalisationsG 1999 hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde, die die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke trifft, mit Bescheid auszusprechen. Diese Bestimmung sieht allerdings nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde sowie weitere Details über die Ausführung bescheidmäßig festgelegt werden müssen. Die zu erledigende Hauptfrage gemäß § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen hat, ist daher jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses und der Art der Leitungsführung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2001, Zl. 2001/05/0331, und § 4 Abs. 5 Krnt GdKanalisationsG 1999).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050340.X01

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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