TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/23 B3 259443-5/2008

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Spruch

B3 259.443-5/2008/15E

 

B3 259.441-5/2008/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, und (2.) der XXXX, beide serbische Staatsangehörige, gegen die Spruchteile III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 15. März 2006, Zlen. (1.) 05 00.297-BAE und (2.) 05 00.298-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Den Beschwerden wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX und XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin), serbische Staatsbürger und ashkalische Volksgruppenangehörige, reisten 1988 im Alter von 4 bzw. 9 Jahren mit ihren Eltern von Serbien nach Deutschland, wo sie (ihre am 31. Oktober 2002 in Deutschland gestellten Asylanträge wurden am 23. Mai 2003 "negativ erledigt") bis Anfang Jänner 2005 gemeinsam mit ihren Eltern lebten. Am 9. Jänner 2005 reisten die Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Asylantrag.

 

2. Mit Bescheiden vom 15. März 2006, Zlen. 05 00.297-BAE und 05 00.298-BAE, wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab (jeweils Spruchteil I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach "Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (jeweils Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro" aus (jeweils Spruchteil III.).

 

3. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat ein; diese sind nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten.

 

4. Am 7. November 2011 langte eine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 4. November 2011 ein, in der er zu seiner Integration in Österreich im Wesentlichen Folgendes ausführt: Sein Vater sei vor 14 Jahren verstorben, seine Mutter lebe noch in Deutschland. Der Erstbeschwerdeführer habe lediglich seine ersten 4 Lebensjahre in Serbien verbracht, sonst sei er in Deutschland, wo er seine Berufsausbildung abgeschlossen habe und in Österreich, wo nun der Mittelpunkt seines Lebens sei, gewesen. Seine Tante, die mittlerweile österreichische Staatsangehörige sei, wohne in Wien. Mit der Zweitbeschwerdeführerin lebe er seit Juni 2006 in einem gemeinsamen Haushalt in seiner österreichischen Wohngemeinde, in der die Beschwerdeführer voll integriert seien. Dazu legte er eine Unterschriftenliste und diverse Empfehlungsschreiben von Bewohnern und des Bürgermeister dieser Gemeinde, die sich für seinen Verbleib in Österreich aussprechen, vor. In einem weiteren Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters wird insbesondere auf die ausgezeichneten Deutschkenntnisse, den Arbeitswilllen und die sehr freundliche sowie entgegenkommende Art beider Beschwerdeführer hingewiesen. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer sein Abschlusszeugnis des Berufskollegs für Technik der Stadt XXXX vom 31. Jänner 2003 und den vorläufigen Dienstvertrag der in XXXX über eine Vollzeitbeschäftigung des Erstbeschwerdeführers zu einem Bruttogehalt von EUR 1.380,- vom 20. Oktober 2011, vor.

 

5. Auskünfte des Arbeitsmarktservice vom 28. August 2012 ergaben Folgendes: Der Erstbeschwerdeführer verfügt derzeit über eine - von 16. Mai bis 25. Oktober 2012 gültige - zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligung und besaß bereits in den Zeiträumen von 30. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 sowie vom 1. März bis 15. Mai 2012 Beschäftigungsbewilligungen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt derzeit über eine - von 15. Juni bis 25. Oktober 2012 gültige - zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligung und besaß schon in den Zeiträumen von 16. Mai bis 31. Oktober 2008, von 17. Mai bis 31. Oktober 2011, von 26. November 2011 bis 29. Februar 2012 sowie von 1. März bis 15. Mai 2012 Beschäftigungsbewilligungen.

 

6. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 15. Oktober 2012, zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchteile I. und II. der oben unter Punkt 2. angeführten Bescheide zurück und führten zu ihren Beschwerden gegen die Spruchteile III. ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführer hätten sich bereits 17 Jahre in Deutschland aufgehalten und würden sich nun seit 2005 in Österreich befinden. Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin noch folgende Unterlagen zu ihrer Integration vor: zahlreiche Empfehlungsschreiben sowie eine Unterschriftenliste von Bewohnern ihrer österreichischen Wohnsitzgemeinde, die sich für den Verbleib der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aussprechen; ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters dieser Gemeinde; einen die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Versicherungsdatenauszug (Stand 8. Oktober 2012) sowie Nettoabrechnungen der "Gasthof Post GmbH" von Juli, August und September 2012, wonach die Zweitbeschwerdeführerin etwa EUR 1.100,- netto monatlich verdient.

 

7. Nach einer Auskunft aus dem Strafregister vom 16. Oktober 2012 sind die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Laut Auskunft des Betreuungsinformationssystems vom selben Tag bezogen die Beschwerdeführer zuletzt im Juni 2011 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. im Jänner 2012 (Erstbeschwerdeführer) Leistungen aus der Grundversorgung. Auskünfte aus dem zentralen Melderegister vom 16. Oktober 2012 ergaben, dass die Beschwerdeführer seit Jänner 2005 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich und seit Juni 2006 gemeinsam in ihrer österreichischen Wohnsitzgemeinde leben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."

 

1.2. Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge nach dem 1. Mai 2004 eingebracht. Ihre Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig. Diese Beschwerdeverfahren sind daher nach dem Asylgesetz 1997 i.d.F. der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.

 

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

 

5.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Abweisung der Asylanträge (Spruchteile I. der oben unter Punkt I.2. dargestellten Bescheide) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteile II. dieser Bescheide) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist daher (nur noch) die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet.

 

5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

 

5.3. Die Beschwerdeführer haben ihren Herkunftsstaat bereits 1988 als Kleinkinder verlassen, hielten sich bis Anfang Jänner 2005 in Deutschland auf und wohnen nunmehr seit über siebeneinhalb Jahren in Österreich. Damit leben sie bereits seit 24 Jahren im deutschen Kulturraum und haben kaum mehr Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Sie beherrschen die deutsche Sprache und sind strafgerichtlich unbescholtenen. Weiters arbeiten sie hier und beziehen auch keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass sie selbsterhaltungsfähig sind (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Zusätzlich attestierten der Bürgermeister und zahlreiche Gemeindemitglieder der Gemeinde, in der die Beschwerdeführer seit Jahren leben, eine sehr gute Integration der Beschwerdeführer in Österreich.

 

Bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreisten und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war; dieser Umstand wird jedoch dadurch gemindert, dass die Dauer der Asylverfahren nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. wieder VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.).

 

Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt.

 

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (vgl. nochmals oben Pkt. 4. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11).

Schlagworte
Abwesenheit, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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