RS Vwgh 2012/9/25 2008/13/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Geht es um die Kosten des Steuerpflichtigen in gegen ihn angestrengten Prozessen im Zusammenhang mit der Scheidung, und mündeten die Auseinandersetzungen letztlich in eine einvernehmliche Scheidung, so ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige freiwillig das Risiko eines nicht eindeutig erfolgversprechenden Rechtsstreites eingegangen ist, statt von vornherein eine einvernehmliche Scheidung anzustreben (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, 84/14/0007, ÖStZB 1986, 214; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 34 Einzelfälle, Stichwort Prozesskosten). Die vom Abgabepflichtigen (Ehegatten) im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einzelheiten betreffend den Verlauf der Auseinandersetzungen und das Fehlen von Handlungsalternativen bis kurz vor der einvernehmlichen Scheidung wären für die Prüfung der Frage, ob ihm die geltend gemachten Belastungen "zwangsläufig erwachsen" waren, daher von Bedeutung gewesen (vgl. auch das - eine aktive Klagsführung betreffende - hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, 89/13/0037, und die dem Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0034, offenbar zugrunde liegende Annahme eines ehewidrigen Verhaltens und überwiegenden Verschuldens des damaligen Beschwerdeführers).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130216.X01

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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